Sachsen-AnhaltSachsen-Anhalt will Maßregelvollzug reformieren

Sicherheit für alle und mehr Rechte für Patienten: Die Landesregierung will im Maßregelvollzug für Verbesserungen bei Therapie und Resozialisierung sorgen. Das steckt hinter den Plänen.
Magdeburg (dpa/sa) - Durch eine Individualisierung und Intensivierung der Therapie sollen lange Unterbringungsdauern von Straftätern im Maßregelvollzug in Sachsen-Anhalt verhindert werden. "Mit dieser Reform stellen wir sicher, dass die Sicherheit der Bevölkerung gewährleistet und die Rechte der untergebrachten Personen gestärkt werden", erklärte Sozialministerin Petra Grimm-Benne (SPD) nach der Kabinettssitzung in Magdeburg. "Ziel der Novellierung ist es, die Balance zwischen Sicherheit, Therapie und Resozialisierung zu wahren."
Die Landesregierung hat dem Entwurf des neu gefassten strafrechtsbezogenen Unterbringungsgesetzes zugestimmt. Nun ist der Landtag am Zug.
So haben sich die Fallzahlen entwickelt
Im Maßregelvollzug werden Straftäter mit psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen untergebracht, die das Unrecht ihrer Tat nicht oder nur bedingt erkennen können und daher nicht oder nur vermindert schuldfähig sind. Ziel ist es, den Schutz der Bevölkerung, aber auch eine Therapie der Patienten zu gewährleisten.
Zum 31. März 2026 waren in den Maßregelvollzugseinrichtungen des Landes 477 Menschen untergebracht. Das waren etwas weniger als in den Jahren zuvor, als es bis zu 537 gewesen waren.
Einrichtungen in Bernburg und in Uchtspringe
Im Maßregelvollzug Bernburg (Salzlandkreis) werden suchtkranke Straftäter behandelt, die etwa von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln abhängig sind. Im Maßregelvollzug Uchtspringe (Landkreis Stendal) werden überwiegend Patienten untergebracht, die aufgrund einer psychischen Erkrankung für ihre Taten nicht bestraft werden können, aber weiterhin gefährlich sind. Diese Menschen leiden etwa unter psychotischen Erkrankungen wie Schizophrenie oder Persönlichkeitsstörungen.
Hintergrund der Reform sind vor allem Entwicklungen in der Rechtsprechung. Neben dem Individualisierungs- und Intensivierungsgebot sei auch die Motivation der untergebrachten Person zur Behandlung anzuregen und zu fördern, hieß es vom Sozialministerium. Eine Behandlung könne nur erfolgreich sein, wenn die untergebrachte Person bereit sei, an der Behandlung mitzuwirken.