Corona-Maßnahmen an Schulen BGH setzt Familienrichtern Grenzen
27.10.2021, 16:00 Uhr
Welches Gericht ist für Corona-Auflagen an Schulen zuständig: Der BGH stellt klar: Auf keinen Fall das Familiengericht.
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Das eigene Kind per richterlichem Beschluss von der Maskenpflicht in der Schule befreien? Geht nicht. Zumindest nicht, wenn es sich um ein Familiengericht handelt. Das stellt jetzt der Bundesgerichtshof klar. Zwei solcher Fälle hatten im Frühjahr für Aufsehen gesorgt.
Familiengerichte sind grundsätzlich nicht befugt, Corona-Maßnahmen an Schulen außer Kraft zu setzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt grundsätzlich geklärt. Familienrichter können demnach gegenüber schulischen Behörden prinzipiell keine Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls erlassen. Die gerichtliche Kontrolle in diesem Bereich liege ausschließlich bei den Verwaltungsgerichten.
Die Frage war im Frühjahr in den Blickpunkt gerückt. Ein Weimarer Familienrichter hatte zwei Schulkinder auf Antrag ihrer Eltern im Eilverfahren von der Maskenpflicht freigestellt. Im oberbayerischen Weilheim hatte es einen ähnlichen Fall gegeben. Beide Entscheidungen sorgten bundesweit für Schlagzeilen. Gegen den Richter und die Richterin waren mehrere Anzeigen wegen Rechtsbeugung gestellt worden.
Dem Beschluss des BGH lag nun ein Fall zugrunde, den das Amtsgericht Wesel in seiner Funktion als Familiengericht in Karlsruhe vorgelegt hatte. Dort wollte eine Mutter durchsetzen, dass sich ihre 15-jährige Tochter an ihrer Gesamtschule nicht mehr an Maskenpflicht, Abstandsgebote und Testpflichten halten muss.
Das Amtsgericht hatte das Verwaltungsgericht für zuständig gehalten, das Verwaltungsgericht das Amtsgericht - zur Klärung landete der Fall am BGH. Dort wurden auch andere Verfahren parallel entschieden, die zur selben Frage anhängig waren. Das Verfahren aus Wesel wird nicht mehr fortgesetzt, die BGH-Richter stellten es direkt ein. Eine Verweisung an das eigentlich zuständige Verwaltungsgericht komme "wegen unüberwindbar verschiedener Prozessgrundsätze" nicht in Betracht.
Quelle: nfi/dpa