Panorama

Urteil nur unter VorbehaltKeine Sicherungsverwahrung für Silvio S.

28.06.2019, 15:44 Uhr
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Silvio S. versteckte sich während seines Prozesses hinter einer Mappe. (Foto: picture alliance / dpa)

Der zweifache Kindermörder Silvio S. soll nach seiner Haftstrafe vorerst nicht in Sicherungsverwahrung kommen. Die Richter am Landgericht Potsdam treffen diese Entscheidung allerdings nur unter Vorbehalt - und lassen sich eine Möglichkeit offen.

Im Revisionsprozess gegen den Kindermörder Silvio S. ist vorerst keine Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Die Richter in Potsdam setzten jedoch den Vorbehalt, dass vor einer möglichen Haftentlassung erneut von einem Gericht über die Anordnung der Sicherungsverwahrung entschieden werden muss.

Die 5. Strafkammer halte den 36-Jährigen zwar für gefährlich, sagte der Vorsitzende Richter Klaus Feldmann. Nach der Beweisaufnahme mit zwei Gutachtern habe die Kammer aber nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass der Täter wegen eines Hangs zu schweren Straftaten auch in Zukunft für die Allgemeinheit gefährlich sei. Der 36-Jährige hatte sich stets geweigert, mit dem Gutachter zu sprechen.

Für einen solchen Hang spreche zwar der kurze Zeitraum zwischen den beiden Taten, die genaue Planung sowie die Kaltblütigkeit, Brutalität und Gefühllosigkeit. Dagegen spreche aber unter anderem, dass der Mann nicht vorbestraft gewesen sei und kein hohes Aggressionspotenzial erkennen lasse. Der Kammer sei bewusst, dass der Fall große Betroffenheit ausgelöst habe. Und es gebe sicher nicht wenige, die Silvio S. "am liebsten auf Nimmerwiedersehen in einem dunklen Loch verschwinden sähen", sagte Feldmann. "Aber der Angeklagte hat dennoch ein Recht auf ein faires Verfahren."

Hang zur Wiederholung nicht nachweisbar

Silvio S. war vor drei Jahren zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Das Landgericht stellte auch eine besondere Schwere der Schuld fest, was eine Entlassung auf Bewährung nach 15 Jahren Haft erheblich erschwert. Die Richter lehnten damals jedoch die Anordnung einer Sicherungsverwahrung nach der Haft ab, weil dem Mann kein Hang zu weiteren schweren Straftaten nachzuweisen sei. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft erfolgreich Revision beim Bundesgerichtshof ein. Daher musste die Frage der Sicherungsverwahrung vom Landgericht Potsdam erneut entschieden werden.

Anders als die Haft ist die Sicherungsverwahrung keine Strafe. Sie dient dazu, die Allgemeinheit vor den Tätern zu schützen, die ihre Strafe bereits verbüßt haben, aber weiter als gefährlich gelten. Da die Verwahrung keine Strafe ist, müssen die Bedingungen deutlich besser sein als in der Strafhaft. Es muss auch ein größeres Therapieangebot geben.

Quelle: sgu/joh/dpa

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