Über 40 Jahre nach der TatMordprozess geht in die Verlängerung

Vor über 40 Jahren kommt ein 15-jähriges Mädchen gewaltsam zu Tode, vier Jahrzehnte später kommt es noch zum Prozess. Doch die Tat bleibt ungesühnt, weil das Hauptindiz dem Verdächtigen nicht zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Damit wollen sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage nicht abfinden.
Die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg will sich nicht mit dem Freispruch für einen Angeklagten mehr als 40 Jahre nach dem gewaltsamen Tod einer 15-Jährigen abfinden. Die Anklage habe gegen das Urteil vom 23. April Revision eingelegt, teilte das Landgericht mit. Auch die Nebenklage wolle auf diesem Weg gegen die Gerichtsentscheidung vorgehen. Über eine Revision entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Nachdem das Hauptindiz - eine Bissspur an der Leiche des Mädchens - dem Angeklagten nicht mehr eindeutig zugeordnet werden konnte, war die Mordanklage in sich zusammengefallen. "Nach der durchgeführten äußerst umfangreichen Beweisaufnahme ist auch nicht ansatzweise bewiesen, dass der Angeklagte am 18.12.1979 Christiane J. ermordet hat", hatte der Vorsitzende der Kammer, Karsten Krebs, in seiner mündlichen Urteilsbegründung gesagt. Die Staatsanwaltschaft hatte wie die Verteidigung auf Freispruch plädiert: "Im Zweifel für den Angeklagten."
Der Mordprozess war vor der Jugendkammer des Landgerichts Aschaffenburg in nicht-öffentlicher Sitzung geführt worden. Der Angeklagte war zur Tatzeit im Dezember 1979 erst 17 Jahre alt. Er war schon vor Wochen aus der Untersuchungshaft entlassen worden. In der Hauptverhandlung war klar geworden, dass ein Gutachten, das ihm die Täterschaft zugewiesen hatte, eklatante Fehler aufwies.
Die Anklage will mit der Revision erreichen, dass überprüft wird, ob ihre Beweisanträge in dem Verfahren zu Recht abgelehnt wurden. Bei einer Revision müsse das Gericht die Urteilsgründe ausführlich darlegen, erklärte die Leitende Oberstaatsanwältin Monika Schramm. Nach der Zustellung des Urteils habe sie dann einen Monat Zeit, die Revision zu begründen. Danach würden die Akten dem BGH vorgelegt.