Politik

Klage gegen Böhmermann-SatireEx-BSI-Chef Schönbohm bekommt Recht, aber kein Geld

16.06.2026, 19:18 Uhr
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Arne Schönbohm musste 2022 seinen Posten als Amtschef verlassen. (Foto: Rolf Vennenbernd/dpa)

Arne Schönbohm verlor 2022 nach einer Satire-Sendung von Jan Böhmermann seinen Job als Behördenchef. Er geht rechtlich gegen das ZDF vor - kann seine Forderungen aber nicht vollständig durchsetzen.

Im Rechtsstreit nach einer Satiresendung hat das Oberlandesgericht (OLG) München dem ZDF mehrere Aussagen über den Ex-Chef des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) untersagt. Einen Anspruch auf eine Geldentschädigung habe Arne Schönbohm hingegen nicht. Das OLG bestätige nach Angaben einer Sprecherin im Berufungsverfahren insoweit das Urteil der Vorinstanz.

In der Sendung "ZDF Magazin Royale" des Satirikers Jan Böhmermann war Schönbohm 2022 zu große Nähe zu einem Verein mit angeblichen Kontakten zu russischen Geheimdiensten vorgeworfen worden. Schönbohm wurde daraufhin von seinem Posten abberufen. Das OLG untersagte dem Sender nun die Verbreitung und Behauptung bestimmter konkreter Äußerungen, die im "ZDF Magazin Royale" und später auf zdf.de getätigt wurden.

"Nach Überzeugung des Senats sind die im Rahmen der Sendung getätigten Äußerungen vom Publikum so zu verstehen, dass der Kläger bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gehabt habe", wie das OLG mitteilte. Dies stelle eine unwahre Äußerung dar, die Schönbohm in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze, weshalb die entsprechenden Äußerungen zu unterlassen seien. Auch eine satirische Äußerung müsse sich an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen, wenn es um den Tatsachenkern der Aussage gehe.

Ansprüche hätten früher geltend gemacht werden müssen

Die Forderung nach einer Geldentschädigung von 100.000 Euro wies der Senat allerdings zurück. Schönbohm hatte diese Summe gefordert, weil er durch die Sendung in der Öffentlichkeit in erheblichem Umfang herabgewürdigt worden sei und noch dazu sein Amt verloren habe. Aufgrund der besonders schwerwiegenden Natur der Persönlichkeitsverletzung sei diese durch eine Geldentschädigung auszugleichen.

Doch dafür hätte Schönbohm die Unterlassungsansprüche frühzeitiger nach Ausstrahlung der Sendung geltend machen müssen, erläuterte nun das OLG. So hätte er vielleicht seine Absetzung als BSI-Präsident verhindern können. Auch habe sein Anwalt in einem Interview ohne Not die im Raum stehenden Vorwürfe öffentlich aufrechterhalten.

Das ZDF betonte in einer Stellungnahme erneut, dass ein Verständnis der monierten Formulierungen dahingehend, dass der Kläger bewusst Kontakt mit Nachrichtendiensten aus Russland oder anderen Ländern gehabt habe, nicht intendiert gewesen sei und unzutreffend wäre. Bereits nach dem Urteil des Landgerichts München I sei die betreffende Passage aus der Sendung entfernt und hierauf transparent hingewiesen worden. Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Quelle: ntv.de, mli/dpa

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