Politik

"Wir konnten nichts tun" Innenministerium: Kein Fehler im Fall Sami A.

Gefährder Sami A. muss laut Gerichtsbeschluss nach Deutschland zurückgeholt werden.

Gefährder Sami A. muss laut Gerichtsbeschluss nach Deutschland zurückgeholt werden.

Im Streit zwischen Behörden und Justiz um die Abschiebung des Islamisten Sami A. gerät auch Innenminister Seehofer unter Druck - doch eine Mitschuld an den rechtswidrigen Vorgängen sieht das Ministerium nicht. Man habe den Vorgang lediglich begleitet.

Das Bundesinnenministerium hat Vorwürfe aus Nordrhein-Westfalen im Fall Sami A. zurückgewiesen. "Operativ konnten wir nichts tun", sagte eine Ministeriumssprecherin in Berlin. "Dennoch, wir haben beraten, wir haben den Vorgang begleitet, so kann man es durchaus sagen, und zwar durchaus auch ständig." NRW-Integrationsminister Joachim Stamp von der FDP hatte am Donnerstag gesagt, er sei "zutiefst enttäuscht" darüber, dass Innenminister Horst Seehofers "vollmundigen Ankündigungen, das zur Chefsache zu machen", keine Taten gefolgt seien.

Abschiebungen sind Ländersache. Allerdings wäre es bei Sami A. Sache des Außenministeriums gewesen, vor der Abschiebung auf Bitten des Innenministeriums eine Zusicherung aus Tunesien einzuholen, dass dem Extremisten dort keine Folter drohe. Seehofer hatte noch im Mai erklärt: "Mein Ziel ist es, die Abschiebung zu erreichen, auch in diesem Fall."

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass der nach Tunesien abgeschobene Sami A. nach Deutschland zurückgeholt werden muss. Gerichtspräsidentin Ricarda Brandts warf den Behörden vor, sie hätten mit "halben Wahrheiten" agiert und so bei den ursprünglich zuständigen Richtern am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einen falschen Eindruck erweckt.

Die Frage, ob das Innenministerium sich inzwischen um ein Visum für die Wiedereinreise von Sami A. nach Deutschland bemühe, beantwortete die Sprecherin nicht. "Wir stehen innerhalb der Bundesregierung in engem Kontakt und auch zu NRW", sagte sie nur.

Die von den NRW-Gerichten als Voraussetzung für eine Abschiebung A.s geforderte Verbalnote Tunesiens mit der Zusicherung, dass ihm dort keine Folter drohe, liegt derweil offenbar immer noch nicht vor. Generell könne er sagen, "dass üblicherweise eine diplomatische Zusicherung immer auf Grundlage eines gesetzlichen Maßgabebeschlusses eingeholt wird, in dem das Gericht genau festlegt, wie der Inhalt der geforderten Zusicherung auszusehen hat", erläuterte ein Sprecher. "Dies ist im Fall von Sami A. bisher nicht erfolgt."

Quelle: ntv.de, jug/dpa

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