Politik

Gericht lehnt Antrag ab Schlappe für AfD im "Verdachtsfall"-Streit

Die AfD ist den Fokus der Verfassungsschützer geraten.

Die AfD ist den Fokus der Verfassungsschützer geraten.

(Foto: imago images/Christian Spicker)

Die AfD will dem Verfassungsschutz untersagen, sie als "Verdachtsfall" zu bezeichnen - scheitert aber mit einem entsprechenden Antrag vor Gericht. Zuvor hatte der Verfassungsschutz bestätigt, die Partei vorerst nicht weiter so nennen zu wollen. Allerdings steht eine abschließende Entscheidung noch aus.

Die AfD ist vor dem Kölner Verwaltungsgericht erneut mit dem Versuch gescheitert, dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) durch einen sogenannten Hängebeschluss im laufenden Eilverfahren bis auf Weiteres bestimmte Äußerungen zu untersagen. Das Gericht lehnte den Erlass eines solchen Beschlusses laut einer Mitteilung ab. Dabei ging es um die mögliche Einstufung der Partei als Verdachtsfall. Das BfV hatte in dem Verfahren zuvor sogenannte Stillhaltezusagen abgegeben. Für den Erlass eines Hängebeschlusses habe das Gericht daher keine Notwendigkeit gesehen, hieß es in der Mitteilung.

Die AfD hatte am vergangenen Donnerstag einen gegen die Bundesrepublik Deutschland - vertreten durch das BfV - gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Damit soll dem BfV untersagt werden, die Partei als "Verdachtsfall" oder als "gesichert extremistische Bestrebung" einzustufen und zu behandeln sowie eine solche Einstufung oder Behandlung öffentlich bekannt zugeben.

Zugleich hatte sie beantragt, bis zu einer Entscheidung über diesen Eilantrag eine Zwischenregelung zu erlassen. Andernfalls drohe ihr ein nicht wiedergutzumachender Schaden im politischen Wettbewerb. Dies lehnte das Gericht nun ab. Das BfV hatte am Montag erklärt, sich "mit Blick auf das laufende Verfahren und aus Respekt vor dem Gericht" nicht mehr öffentlich zu der Angelegenheit zu äußern.

Dem Gericht zufolge sagte das BfV auch zu, bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag Abgeordnete auf Bundes-, Landes- und Europaebene sowie entsprechende Wahlbewerberinnen und -bewerber nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu überwachen. Die Einstufung der AfD als Verdachtsfall würde eine solche Beobachtung erlauben.

"Erhebliches öffentliches Interesse"

Laut Gericht könnte das BfV nun bis zur Entscheidung im Eilverfahren theoretisch einfache Parteimitglieder nachrichtendienstlich beobachten. Dies sei aber nicht so gravierend, als dass ein Hängebeschluss dagegen notwendig wäre. Zum einen erfolge nach einer Einstufung als Verdachtsfall nicht automatisch auch ein Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, führte das Gericht aus. Zum anderen bestehe grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Beobachtung nach einer Einstufung als Verdachtsfall. Denn es gehe um den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die von den Verfassungsschutzbehörden zu verteidigen sei.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. Das Verwaltungsgericht hatte bereits am Dienstag einen Antrag der AfD auf einen Hängebeschluss abgelehnt. Damit sollte dem BfV untersagt werden, öffentlich bekannt zugeben, dass der offiziell aufgelöste, rechte "Flügel" innerhalb der AfD etwa 7000 Mitglieder gehabt habe und seine Mitgliederzahl auch weiterhin 7000 betrage.

Quelle: ntv.de, kst/AFP

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