Politik

Schon vor neuen RegelnJobcenter kürzen häufiger bei Bürgergeldempfängern

13.04.2026, 16:09 Uhr
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In Hunderttausenden Fällen wurden Leistungen gekürzt. (Foto: picture alliance / SNS)

Ab Juli wird das Bürgergeld zur Grundsicherung. Damit erhalten die Jobcenter schärfere Sanktionsmöglichkeiten. Aber bereits im vergangenen Jahr nahmen die Leistungskürzungen deutlich zu.

Die Jobcenter haben Bürgergeldempfängern im vergangenen Jahr deutlich häufiger die Leistungen gekürzt als noch ein Jahr zuvor. Die Zahl der Leistungsminderungen sei 2025 im Jahresvergleich um 25 Prozent nach oben gegangen, teilte die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg mit - und das, obwohl es im fraglichen Zeitraum keine gesetzliche Verschärfung der Sanktionspraxis gab. Diese wird erst Mitte des laufenden Jahres wirksam.

Die Jobcenter zählten im vergangenen Jahr 461.400 Fälle, in denen solche Kürzungsmaßnahmen nötig geworden seien. Damit waren 0,9 Prozent der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten von einer Kürzung ihrer Bürgergeldbezüge betroffen.

In den weitaus meisten Fällen seien versäumte Termine der Grund gewesen (85 Prozent). In 31.000 Fällen wurden den Angaben der Bundesagentur zufolge Leistungsminderungen ausgesprochen, weil eine Arbeit nicht aufgenommen oder nicht fortgeführt wurde. Im Durchschnitt wurden die Bezüge um 8,3 Prozent gemindert. Das entspricht 66 Euro pro Monat.

Zum 1. Juli treten neue Regelungen in Kraft. Dann wird das bisherige Bürgergeld in die neue Grundsicherung überführt. Die Sanktionspraxis soll dann verschärft werden.

Der Bundesrat hatte Ende März final die neuen Regelungen gebilligt. Diese sollen dann auch Totalsanktionen möglich machen. Kürzungen müssen diejenigen hinnehmen, die nicht mitwirken. Die Jobcenter sollen den Weg in Arbeit besser unterstützen können, aber auch Missbrauch wirksamer bekämpfen. Kooperationspläne sollen Arbeitssuchenden individuelle Angebote der Beratung, Unterstützung und Vermittlung eröffnen. 

Grundsätzlich gilt wieder der Vermittlungsvorrang. Das bedeutet, dass zunächst geprüft wird, ob Betroffene unmittelbar in Arbeit vermittelt werden können. Ansonsten kommen Qualifizierungsmaßnahmen in Betracht. Wer arbeiten könne, müsse seine Arbeitskraft maximal zumutbar einsetzen. Eltern sollen nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, nicht erst ab dem dritten, wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Quelle: ntv.de, lme/dpa

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