Hamburg & Schleswig-Holstein137 Gemeinden klagen gegen Bevorzugung zentraler Orte

137 Gemeinden ziehen vor das Landesverfassungsgericht. Sie kritisieren, dass zentrale Orte beim Finanzausgleich bevorzugt werden. Es ist nicht das erste Mal, dass das Thema vor Gericht landet.
Schleswig (dpa/lno) - Es bleibt ein umstrittenes Thema: Zum dritten Mal in den vergangenen zehn Jahren befasst sich das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht mit dem kommunalen Finanzausgleich, also der Frage, wie viel Geld welche Gemeinde vom Land erhält. Im Zentrum der nun verhandelten kommunalen Verfassungsbeschwerden von 137 größtenteils amtsangehörige Gemeinden stehen die sogenannten zentralen Orte. Die klagenden Gemeinden fühlen sich den zentralen Orten gegenüber benachteiligt. Seine Entscheidung in der Sache will das Landesverfassungsgericht am 30. Oktober um 12.00 Uhr verkünden.
Bevorzugung ohne ausreichende Gründe
Das wesentliche Merkmal zentraler Orte ist nach Angaben der Landesregierung deren überörtliche Versorgungsfunktion: "Das heißt, diese Orte versorgen nicht nur die eigene Bevölkerung, sondern auch Einwohnerinnen und Einwohner umliegender Gemeinden." Für diese Aufgaben bekommen sie besondere Schlüsselzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich.
Die 137 Gemeinden, die nun vor das Landesverfassungsgericht zogen, sind der Ansicht, dass der Gesetzgeber ihre Bedarfe nicht ausreichend ermittelt hat und einige Orte fälschlicherweise als zentrale Orte eingestuft seien.
Es werde mehr oder weniger blind an zentralen Orten festgehalten, sagte einer der Beschwerdeführer vor Gericht. Zentrale Orte würden zudem ihnen gegenüber ohne ausreichende Gründe bevorzugt und die Bedarfe amtsangehöriger Gemeinden würden systematisch unterschätzt. In Schleswig-Holstein waren mit Stand Mai 2025 genau 134 Städte und Gemeinden zentrale Orte oder Stadtrandkerne.
Laut Finanzausgleichsgesetz werden 18,33 Prozent der Steuermittel des Landes an die Kreise und Gemeinden verteilt. Für das Jahr 2026 beträgt das Geld, das an die Gemeinden und Kreise verteilt werden kann, rund 2,5 Milliarden Euro. Das Geld kommt vereinfacht gesagt in zwei Töpfe: Im ersten Topf landen feste Beträge für bestimmte Aufgaben, die sogenannten Vorwegabzüge. Der Rest kommt in den zweiten Topf und wird nach Schlüsseln an alle Gemeinden und Kreise verteilt. Dazu gehören auch die Schlüsselzuweisungen an die zentralen Orte.
Weiterer Streitpunkt Städtebauförderung
Ein weiterer Punkt, den die klagenden Gemeinden anbringen, ist die Städtebauförderung. Vor der Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs zum 1. Januar 2025 lief die Städtebauförderung außerhalb des Finanzausgleichs. Nun werden von den Finanzausgleichsgeldern für die Kommunen vorweg die Landeszuweisungen für die Städtebauförderung abgezogen - dadurch stehen rund 20 Millionen Euro weniger für die Schlüsselzuweisungen zur Verfügung.
Aus Sicht der klagenden Gemeinden ist das systemwidrig. Die Kommunen finden, sie müssten damit die ihnen vom Land zusätzlich zu den Finanzhilfen des Bundes zugewendeten Gelder für die Städtebauförderung selbst bezahlen. Dadurch verschlechtere das Land "willkürlich" die Lage der Kommunen, kritisierten die Beschwerdeführer.
Finanzausgleichsgesetz wurde schon nachgebessert
Das Finanzausgleichsgesetz war bereits mehrfach Thema am Landesverfassungsgericht. 2017 urteilte das Gericht, dass der kommunale Finanzausgleich in Schleswig-Holstein im Kern verfassungskonform sei, Teile des Gesetzes von Dezember 2014 aber nachgebessert werden müssten. Der Gesetzgeber hatte bis Ende 2020 Zeit für eine Neuregelung. Diese trat zu Beginn des Jahres 2021 in Kraft.
Dagegen reichten dann rund 100 Gemeinden Klage beim Landesverfassungsgericht ein. 2023 entschied das Gericht erneut, dass der kommunale Finanzausgleich im Land teilweise neu geregelt werden muss (Az. LVerfG 5/21). Bis Ende 2024 wurde der Bedarf der sogenannten zentralen Orte überarbeitet, die Novelle trat zum 1. Januar 2025 in Kraft. Gegen diese Neuregelungen wurde nun geklagt.