Mecklenburg-VorpommernWarum es kein Online-Voting gibt und andere Fragen zur Wahl

In 40 Tagen wird in Mecklenburg-Vorpommern der neue Landtag gewählt. Es wird Zeit, ein paar Fragen zu klären.
Schwerin (dpa/mv) - Alle fünf Jahre wird der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern neu gewählt – in 40 Tagen ist es wieder so weit. Erstmals dürfen 16-Jährige mitwählen. Nicht nur für die Jugendlichen stellen sich ein paar Fragen, die Landeswahlleiter Christian Boden hier beantwortet.
Ich werde erst am 20. September 16 Jahre alt. Kann ich mitwählen?
Ja, ich kann wählen, wenn ich schon eine gewisse Zeit in MV wohne und mir das Wahlrecht nicht aberkannt wurde. Genauer: Ich muss seit mindestens 37 Tagen in Mecklenburg-Vorpommern nach dem Melderegister meine Hauptwohnung haben oder mich dort sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung zu haben. Ich darf nicht infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Ich bin bis einschließlich 20. September auf Kreuzfahrt-Urlaub. Wie kann ich wählen?
Die einzige Möglichkeit, in diesem Fall an der Landtagswahl teilzunehmen, besteht in der Briefwahl, aber auch nur dann, wenn es eine reguläre Postadresse für die Briefwahlunterlagen gibt. Ansprechpartner für die Beantragung ist das Amt oder die amtsfreie Gemeinde, in der ich meinen Hauptwohnsitz habe. Dazu wende ich mich rechtzeitig an meine Gemeindebehörde und beantrage die Briefwahlunterlagen und deren Zustellung an meine Urlaubsadresse.
Kann ich jemanden per Vollmacht beauftragen, für mich die Kreuzchen auf dem Wahlzettel zu machen?
Nein, jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.
Ich studiere oder arbeite gerade im Ausland. Was passiert, wenn der Brief mit meinem ausgefüllten Stimmzettel erst nach dem 20. September in meiner Heimatgemeinde ankommt?
Die wahlberechtigte Person trägt das Risiko, dass der Wahlbrief mit dem Stimmzettel rechtzeitig bis zum 20. September 2026, 18.00 Uhr, der auf dem Wahlbriefumschlag bezeichneten Adresse zugeht. Mit anderen Worten: Für längere Postlaufzeiten bin ich selbst verantwortlich. Wenn mein Wahlbrief erst nach dem 20. September ankommt, gilt meine Stimme als nicht abgegeben.
Kann ich online wählen?
Nein, das Landes- und Kommunalwahlrecht Mecklenburg-Vorpommern sieht eine Online-Stimmabgabe nicht vor. Eine solche Möglichkeit gibt es in Deutschland nicht. Die Wahl erfolgt traditionell persönlich und in Papier. Das macht das Wahlgeschehen für alle Wählerinnen und Wähler einfach nachvollziehbar. Man kann sehen, was passiert.
Weiterer Vorteil: Eine nachträgliche Prüfung ist immer möglich, großflächige Fälschungen sind kaum möglich. Es wären hohe technische und vor allem sicherheitstechnische Hürden zu überwinden, um ein solches Verfahren in ein Online-Voting zu überführen und vor allem, es manipulationssicher zu machen.
Wann wird es möglich sein, online zu wählen?
Aufgrund der hohen Hürden sehe ich das eher als langfristiges Ziel. Dieses Ziel zu setzen, ist aber eine Aufgabe des Gesetzgebers, der sich dabei die Frage stellen muss, ob mit einem solchen Verfahren weiterhin eine sichere, verlässliche, nachvollziehbare und manipulationsarme Wahl durchgeführt werden kann.
Meine Großtante gibt per Briefwahl ihre Stimme ab und stirbt dann vor dem Wahltag. Gilt die Stimme?
Die mit Briefwahl abgegebene Stimme wird nicht dadurch ungültig, dass die wählende Person vor dem Wahltag verstirbt.
Ich habe meine Briefwahlunterlagen verloren. Was nun?
Bei verlorenen Briefwahlunterlagen kann ich nicht an der Wahl teilnehmen, weil sie nicht ersetzt werden.
Ich habe Briefwahlunterlagen beantragt, möchte dann aber doch lieber ins Wahllokal gehen. Kann ich das?
Die Teilnahme an der Urnenwahl ist möglich, wenn ich zuvor Briefwahlunterlagen beantragt hatte. Gegen Abgabe des Wahlscheins händigt mir der Wahlvorstand im Urnenwahllokal einen Stimmzettel für die Urnenwahl aus. Die Wahlteilnahme ist in jedem Wahllokal des Wahlkreises möglich.
Ich bin wohnungslos. Wie kann ich wählen?
Wohnungslose können bis zum 28. August, dem 23. Tag vor der Wahl, auf schriftlichen Antrag bei ihrer zuständigen Gemeindewahlbehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und erhalten daraufhin die Möglichkeit, an der Wahl teilzunehmen. Sie müssen dafür durch eine Versicherung an Eides statt nachweisen, dass sie sich im Wahlbezirk für gewöhnlich aufhalten, im Bundesgebiet für keine Wohnung gemeldet sind und bei keiner anderen Gemeindewahlbehörde des Landes einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.