SachsenWie umfangreich darf Regierung befragt werden? Gericht prüft

1.090 Fragen zum Datenschutz: Die Linksfraktion will es genau wissen, doch das Innenministerium blockt. Jetzt entscheidet das Verfassungsgericht, wie umfangreich Anfragen an die Regierung sein dürfen.
Leipzig (dpa/sn) - Mit dem Fragerecht der Fraktionen im sächsischen Landtag hat sich Sachsens Verfassungsgerichtshof in Leipzig beschäftigt. Konkret geht es um eine Große Anfrage der Linksfraktion vom Dezember 2023 zum Datenschutz mit insgesamt 1.090 Fragen. Die Linken wollten wissen, wie der Freistaat Meldedaten nutzt und welche Vorkehrungen er zu ihrem Schutz trifft. Das Innenministerium lehnte die Beantwortung aufgrund des Umfangs der Fragen ab. Nach der Klage der Linken ist nun der Verfassungsgerichtshof mit dem sogenannten Organstreitverfahren am Zug.
Kernfrage: Was bedeutet kurz und bestimmt?
Die sächsische Verfassung schreibt vor, dass Große Anfragen "kurz und bestimmt" gefasst und von der Staatsregierung "nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig" beantwortet werden müssen. Wird eine Beantwortung abgelehnt - etwa wegen Geheimhaltungspflichten oder weil die Rechte Dritter verletzt werden - muss das nachvollziehbar begründet werden. Zudem darf eine Große Anfrage die Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung nicht beeinträchtigen.
Im vorliegenden Fall gehe es um die Frage, was "kurz und bestimmt" bedeute, sagte der Präsident des Verfassungsgerichtshofs, Matthias Grünberg, in der mündlichen Verhandlung. "Starre Grenzen gibt es dafür nicht." Recherchen hätten ergeben, dass in der Vergangenheit umfangreiche Anfragen mit mehr als 600 Fragen beantwortet worden sein.
Landtagspräsident hatte Große Anfrage geprüft
Der damalige Landtagspräsident hatte die konkrete Anfrage geprüft und keinerlei Bedenken gehabt. Für die Landtagsverwaltung bezieht sich "kurz und bestimmt" auf die generelle Anfrage und nicht auf die Anzahl der Fragen, erläuterten Vertreter des Organs in der mündlichen Verhandlung. Geprüft würden inhaltliche Mängel und die generelle Zuständigkeit der Staatsregierung.
Staatsregierung: Handlungsfähigkeit wäre beeinträchtigt
Die Vertreterin der Staatsregierung hatte argumentiert, dass der Aufwand für die Beantwortung der Fragen derart hoch gewesen wäre, dass er die Handlungsfähigkeit der Staatsregierung beeinträchtigt hätte. Die Möglichkeit der Beantwortung nur einzelner Fragen habe sich zudem nicht gestellt. Auch hätte eine Fristverlängerung um einige Wochen nicht geholfen.
Entschieden hat der Verfassungsgerichtshof nach der mündlichen Verhandlung nicht. Er will zu einem späteren Zeitpunkt einen Termin zur Verkündung mitteilen.