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BAG Urteil aus ErfurtMindestlohnerhöhung begründet keinen willkürlichen Ausschluss vom Inflationsausgleich

01.10.2026, 10:24 Uhr
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(Foto: IMAGO/Bihlmayerfotografie)

Wer von einer Mindestlohnerhöhung profitiert, kann deshalb von seinem Arbeitgeber nicht von einer freiwilligen Sonderzahlung, wie etwa zum Inflationsausgleich, ausgeschlossen werden.

Arbeitnehmer profitieren in solchen Fällen vom arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am heutigen Donnerstag in Erfurt mitteilte. (Az. 10 AZR 62/26)

Geklagt hatte eine Vollzeit-Servicekraft aus Sachsen, deren Mindestlohn infolge einer Gesetzesänderung im Oktober 2022 auf zwölf Euro pro Stunde anstieg. Deren Arbeitgeber führte ab November 2022 eine Inflationspauschale von monatlich etwa 115 Euro ein, die über 26 Monate ausgezahlt werden sollte. Angestellte, die von einer Mindestlohnerhöhung profitierten, erhielten demnach nur eine Einmalzahlung von 250 Euro.

Laut BAG argumentierte der Arbeitgeber damit, dass Beschäftigte, die ohnehin einen höheren Mindestlohn erhielten, die regelmäßige Inflationspauschale nicht im gleichen Rahmen benötigten wie andere Angestellte. Dagegen wehrte sich die Servicekraft vor Gericht.

Nachdem die Klage vor dem Landesarbeitsgericht noch scheiterte, entschied das BAG nun zugunsten der Servicekraft. Arbeitnehmer dürfen demnach bei der Verteilung von freiwilligen Leistungen nicht aus willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Entscheidet sich der Arbeitgeber, bei der Vergabe von Leistungen zu differenzieren, müssen dafür sachliche und einleuchtende Gründe angegeben werden, so das BAG.

Ein Ausschluss von Mindestlohnempfängern von freiwilligen Sonderzahlungen entspricht demnach nicht den Wertevorstellungen des Mindestlohngesetzes, erklärt das Bundesarbeitsgericht. Der Mindestlohn sei dazu gedacht, einen Mindestschutz zu garantieren und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Quelle: ntv.de, AFP

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