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Urteil zur Verpackungssteuer Tübingens Steuer auf Einwegverpackungen ist verfassungsgemäß

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(Foto: picture alliance / dpa Themendienst)

Kaffeebecher, Pizzakartons, Plastikbesteck: Wer in Tübingen Speisen und Getränke verkauft, muss auf nicht wiederverwendbare Verpackungen und andere Artikel eine Verpackungssteuer zahlen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden: Die umstrittene Abgabe ist verfassungsgemäß. Damit herrscht nun Rechtssicherheit - auch für andere Städte und Gemeinden.

Konkret entschied der Erste Senat über die Verfassungsbeschwerde einer Betreiberin eines Schnellrestaurants in Tübingen. Eine Franchise-Nehmerin von McDonalds hatte nach Angaben des Fast-Food-Konzerns Beschwerde gegen die Steuer erhoben. Damit wendete sie sich auch gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das im Mai 2023 bereits die Rechtmäßigkeit der Tübinger Verpackungssteuer bestätigt hatte.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter wiesen die Verfassungsbeschwerde der Betreiberin nun zurück. Zwar greife die Erhebung der Verpackungssteuer in die im Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit der Verkäufer ein, so der Senat. Dieser Eingriff sei jedoch verfassungsgemäß. Die Stadt Tübingen könne sich auf die Steuergesetzgebungskompetenz der Länder berufen. Bei der Verpackungssteuer handele es sich um eine "örtliche" Verbrauchssteuer.

Quelle: ntv.de, dpa

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