Schlappe vor Bundesgerichtshof Facebook muss ältere Pseudonyme zulassen
27.01.2022, 11:20 Uhr
Die Richter entschieden nach dem bis November 2021 geltenden Telemediengesetz.
(Foto: REUTERS)
Für die beiden Nutzer, die gegen Facebook geklagt haben, ist es ein Erfolg: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen sie in dem sozialen Netzwerk nicht ihre Klarnamen angeben. Doch die Entscheidung ist nicht auf alle Konten anwendbar.
Facebook muss seinen Nutzern in bestimmten Fällen erlauben, Pseudonyme zu verwenden. Die Klarnamenpflicht in den Nutzungsbedingungen vom Januar 2015 und vom April 2018 sei unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Die betroffenen Nutzer müssten dem sozialen Netzwerk ihre wirklichen Namen mitteilen, dürften nach außen aber ein Pseudonym nutzen.
Es ging konkret um eine Nutzerin und einen Nutzer, deren Konten gesperrt worden waren und die gerichtlich gegen Facebook vorgingen. Auf die seit Mai 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung kam es in den Fällen nicht an, wie der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann ausführte. In den aktuellen Nutzungsbedingungen von Facebook heißt es unter anderem, Nutzerinnen und Nutzer sollten hier denselben Namen verwenden, den sie auch im täglichen Leben gebrauchen. Der dritte BGH-Zivilsenat entschied nach dem hier maßgeblichen, bis November vergangenen Jahres geltenden Telemediengesetz.
Darum ist die Entscheidung auch nicht auf alle Konten des sozialen Netzwerks anwendbar. Sie sei auf Altfälle begrenzt, sagte Herrmann weiter. Nutzer, welche dieselben Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschrieben wie die beiden klagenden Bayern, können davon profitieren - neuere Nutzer aber nicht.
Das deutsche Telemediengesetz verpflichtet Anbieter zwar, die Nutzung ihrer Dienste "anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist". Das alte EU-Recht stand dem nicht entgegen. Doch seit Mai 2018 gilt in der Europäischen Union ein neues Datenschutzrecht, das ausdrücklich keine solche Bestimmung enthält.
Das Münchner Oberlandesgericht hatte in dem vorherigen Verfahren argumentiert, Deutschland habe damals auf europäischer Ebene vergeblich versucht, ein Recht auf pseudonyme Nutzung in die EU-Verordnung hinein zu verhandeln. Der deutsche Paragraf sei nun im Sinne des Unionsrechts auszulegen. Die BGH-Richter wollen die Fälle aber nach alter Rechtslage entscheiden. Die Konten der beiden Klagenden waren vor der Änderung gesperrt worden.
Quelle: ntv.de, mbe/AFP/dpa