Ratgeber

Dauer ist nicht entscheidendPflegezeit gibt's nur einmal

15.11.2011, 16:36 Uhr

Wer einen nahen Verwandten pflegen muss, hat Anspruch auf bis zu sechs Monate unbezahlte, aber sozialversicherte Auszeit. Allerdings nur ein einziges Mal. Auch wenn die erste Pflegezeit nur ein paar Tage lief, kann man sich danach nicht noch mal abmelden, stellt jetzt das Bundesarbeitsgericht klar.

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Anspruch auf Pflegezeit besteht nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. (Foto: picture-alliance/ dpa)

Für die Pflege eines nahen Angehörigen können Arbeitnehmer nur einmalig eine Auszeit beantragen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und damit die Klage eines Betriebsmittelkontrolleurs aus Baden-Württemberg zurückgewiesen. Mit der erstmaligen Erklärung der Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber sei jeder weitere Anspruch erloschen. Das gelte selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit unter der gesetzlich festgelegten Höchstdauer von sechs Monaten liege, so das Urteil.

Die Frage, ob die Pflegezeit zeitlich gestückelt werden kann oder im Block beansprucht werden muss, beantworteten die obersten Arbeitsrichter aber nicht. Der Kläger hatte seinem Metallarbeitgeber mitgeteilt, dass er seine Mutter im Juni 2009 fünf Tage pflegen wolle. Dem stimmte das Unternehmen zu. In einem späteren Schreiben erklärte der Mann, seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember 2009 zu pflegen. Das akzeptierte jedoch sein Arbeitgeber nicht. Die Klage des Mannes blieb in allen Instanzen erfolglos.

Quelle: dpa