Panorama

"Vermeidbarer Irrtum" Nach tödlichen Schüssen auf Lorenz A.: Anklage gegen Polizisten erhoben

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In der Oldenburger Innenstadt wurde um den Getöteten getrauert.

In der Oldenburger Innenstadt wurde um den Getöteten getrauert.

(Foto: picture alliance/dpa)

Am Ostersonntag erschießt ein Polizist in Oldenburg den 21-jährigen Lorenz A. Er gibt Notwehr als Grund an. Doch aus Sicht der Staatsanwaltschaft liegt der Beamte hier falsch: Sie erhebt Anklage.

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat Anklage gegen einen Polizisten wegen fahrlässiger Tötung nach den tödlichen Schüssen auf den 21-jährigen Lorenz A. im Frühjahr erhoben. "Ein vorsätzliches Tötungsdelikt kann dem Angeschuldigten nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, da er irrtümlich glaubte, sich in einer Notwehrlage zu befinden", heißt es in der Mitteilung der Ankläger. Demnach sei der Beamte davon ausgegangen, mit einem Messer angegriffen zu werden.

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft lag zum Zeitpunkt der Schussabgabe jedoch keine Notwehrlage mehr vor. "Das Opfer habe zwar vor der Schussabgabe Reizgas gegen den angeschuldigten Beamten eingesetzt, ein mitgeführtes Messer aber nicht. Zudem habe sich das Opfer nach der Anklageschrift lediglich einer Festnahme entziehen und fliehen wollen", so die Staatsanwaltschaft.

Der Irrtum des Polizisten sei "vermeidbar" gewesen. "Der Angeschuldigte hätte erkennen können und müssen, dass das Opfer lediglich habe fliehen wollen." Darauf begründet die Staatsanwaltschaft den Vorwurf der fahrlässigen Tötung gegen den Polizisten.

Der 21-jährige A. war am Ostersonntag dieses Jahres mitten in der Nacht durch mehrere Kugeln aus einer Polizeiwaffe getötet worden. Nach den bisherigen Erkenntnissen schoss der Polizist fünfmal in Richtung des Mannes und traf ihn mindestens dreimal von hinten in Oberkörper, Hüfte und Kopf. Zudem wurde der Deutsche möglicherweise durch einen Streifschuss am Oberschenkel verletzt. Vor dem Aufeinandertreffen mit der Polizei hatte es einen Vorfall an einer Diskothek in der Innenstadt gegeben, bei dem A. Reizgas versprüht hatte.

Für eine fahrlässige Tötung sind Verurteilungen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe möglich. Verfahren können aber auch mit einer Geldstrafe abgeschlossen werden. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens in der Sache entscheidet das Landgericht Oldenburg.

Quelle: ntv.de, lme

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