"Erhöht Hemmschwelle"OLG befürwortet Facebooks Klarnamenpflicht

Facebook besteht in seinen Nutzungsbedingungen darauf, dass Nutzer ihren Klarnamen preisgeben. Ob das rechtens ist, darüber entscheiden zwei Gerichte gegensätzlich. In der nächsten Instanz verfestigt sich offenbar der Eindruck: Das Netzwerk darf gegen anonyme Konten vorgehen.
Die Verpflichtung, bei Facebook seinen echten Namen zu verwenden, könnte nach Einschätzung des Oberlandesgerichts München rechtens sein. Darauf deuten vorläufige Hinweise aus zwei Berufungsverfahren hin. Die Entscheidungen in beiden Prozessen will das Gericht Ende Oktober verkünden. Das Gericht änderte seine bisherige vorläufige Einschätzung ab. Hatte es zunächst schlecht für die Klarnamenpflicht ausgesehen, neigt der Senat nun eher zu ihren Gunsten. Hintergrund ist die Frage, ob Passagen aus dem Telemediengesetz in den aktuellen Fällen greifen oder nicht.
Facebook hat in seinen Nutzungsbedingungen festgeschrieben, dass jeder Nutzer in seinem Profil seinen echten Namen verwenden muss. Zwei Personen, die Fantasienamen verwendeten, hatte Facebook deshalb ihre Profile gesperrt. Die Landgerichte Traunstein und Ingolstadt hatten dazu gegensätzliche Auffassungen vertreten. In beiden Fällen muss nun das OLG in zweiter Instanz entscheiden.
Im ersten Fall hatte Facebook einem Mann sein Nutzerkonto so lange gesperrt, bis er seinen wahren Namen verwendete. Das Landgericht Traunstein hatte damals befunden, Facebook habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Nutzer unter ihrem wahren Namen auftreten, weil das die Hemmschwelle für Beleidigungen, Bedrohungen und hasserfüllte Beiträge erhöhe.
Als der Nutzer wenig später ein Video über schwarze Kannibalen und einen tanzenden Adolf Hitler mit dem Kommentar "Weekend yeah :-)" postete, sperrte Facebook sein Konto wieder wegen Verstößen gegen ihre Gemeinschaftsstandards. Auch dies könnte nach den vorläufigen Hinweisen der zweiten Instanz rechtens sein.
Im zweiten Fall dagegen gab das Landgericht Ingolstadt der Klage einer Frau statt, deren Profil wegen Verwendung eines Pseudonyms gesperrt wurde. Die Richter bezogen sich dabei auf das Telemediengesetz, das ihre Kollegen aus München nun allerdings wohl nicht als entscheidend ansehen.