Anklage geht von Erkrankung ausTodesfahrer von Mannheim soll in Psychiatrie

Zwei Menschen werden getötet, als ein 40-Jähriger am Rosenmontag durch die Fußgängerzone von Mannheim rast. Im Strafprozess steht die Frage im Fokus, inwieweit der Deutsche schuldfähig war. Kurz vor der Urteilsverkündung scheinen sich Verteidigung und Anklage in diesem Punkt einig.
Im Prozess um die Amokfahrt in Mannheim am Rosenmontag mit zwei Toten haben Staatsanwaltschaft und Verteidigung die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gefordert. Außerdem beantragte die Staatsanwaltschaft eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes für den 40-Jährigen, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. Dem schloss sich auch die Nebenklage an. Die Verteidigung forderte kein konkretes Strafmaß. Die Kammer hatte die Öffentlichkeit unter anderem während der Plädoyers ausgeschlossen. Das Urteil soll am Donnerstag fallen.
Der Tatverdächtige wird beschuldigt, am 3. März dieses Jahres mit dem Auto in die Mannheimer Fußgängerzone gefahren zu sein. Zunächst fuhr er laut Anklage mit mindestens 50 Stundenkilometern zwei Menschen an und verletzte sie. Dann erfasste er mit mindestens Tempo 80 einen Fußgänger, der an der Unfallstelle starb.
Anschließend raste er laut Anklage mit ähnlich hoher Geschwindigkeit in eine Menschengruppe und tötete dabei eine Frau. Er verletzte außerdem drei weitere Menschen, indem er sie anfuhr, bevor ein Taxifahrer schließlich die Amokfahrt beendete. Der Mann ist wegen zweifachen Mordes und mehrfachen versuchten Mordes angeklagt. Die Staatsanwaltschaft sieht in ihrer Anklage kein politisches Motiv für die Tat.
Auch psychiatrischer Gutachter sagte aus
Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Angeklagte seit vielen Jahren an einer psychischen Erkrankung leide. Es sei daher nicht auszuschließen, dass er zum Zeitpunkt der Taten vermindert schuldfähig war. Ein psychiatrischer Gutachter hatte am Donnerstag vor dem Landgericht ausgesagt - ebenfalls unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Dass auch die Plädoyers hinter verschlossenen Türen gehalten wurden, hatte das Gericht damit begründet, dass im Prozess eine minderjährige Zeugin unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgesagt habe. Daher müssten zwingend auch die Schlussvorträge nicht öffentlich gehalten werden, hieß es.