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Taschengeld reicht nichtYoga-Verein muss Mindestlohn zahlen

18.07.2024, 13:13 Uhr
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Auch in einem Yoga-Verein ist nicht jede Tätigkeit religiös geprägt. (Foto: dpa)

Ein Yoga-Verein bietet bundesweit Kurse und Weiterbildungen an. Er sieht sich als Religionsgemeinschaft und will daher keinen Mindestlohn zahlen. Die Religionsfrage bleibt ungeklärt, doch bei den Zahlungen kommt das Bundesverfassungsgericht zu einer klaren Einschätzung.

Auch Angestellte spiritueller Yoga-Zentren haben Anspruch auf Mindestlohn. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden des Betreibers sogenannter Ashrams, der sich gegen den Mindestlohnanspruch wehrte, nicht zur Entscheidung an, wie das Gericht mitteilte.

Die zwei Mitarbeiterinnen der Yoga-Vidya-Gemeinschaft kündigten nach achtjähriger Tätigkeit ihre Arbeitsverträge und verlangten im Nachhinein die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns. Nach ihren Angaben hatten sie zwischen 2012 und 2020 in der Einrichtung gelebt und dort 42 Stunden in der Woche gearbeitet.

Sie erhielten nach Abzug der Sozialversicherung ein Taschengeld von rund 390 Euro im Monat. Bezahlte Nebentätigkeiten waren ihnen laut Vertrag verboten. In den Zentren finden unter anderem kostenpflichtige Seminare für externe Gäste statt. Der bundesweit agierende Verein mit Sitz im nordrhein-westfälischen Horn-Bad Meinberg versteht sich als spirituell-religiöse Lebensgemeinschaft.

Yoga als Religion?

Das Bundesarbeitsgericht sprach den ehemaligen Mitarbeiterinnen im vergangenen Jahr den Mindestlohn zu. Dagegen legte der Betreiber Verfassungsbeschwerde ein. Eine Kammer des Ersten Senats nahm sie nicht zur Entscheidung an. In dem Beschluss heißt es, es sei nicht ersichtlich, dass die Tätigkeiten der Mitarbeiterinnen "für sich genommen religiös geprägt waren". Sie hätten vielmehr für die Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und für den Vertrieb von Yoga-Produkten gesorgt. Eine der Klägerinnen war als "Sevaka" (Dienende) etwa in der Seminarplanung und im Onlinemarketing tätig.

Das Bundesarbeitsgericht hatte argumentiert, dass der als gemeinnützig eingetragene Verein weder den Status einer Religions- noch einer Weltanschauungsgemeinschaft habe. Diese Frage kann aber nach Ansicht der Verfassungsrichter offenbleiben. Es komme auf die arbeitsrechtliche Beurteilung der geleisteten Dienste an.

Damit erhalten die beiden Frauen, eine Juristin und eine Kunsthistorikerin, endgültig die Nachzahlungen, die ihnen vor wenigen Monaten vom Landesarbeitsgericht Hamm zugesprochen wurden. Der Betrag ist relativ gering, weil Ansprüche auf Mindestlohn nach drei Jahren verjähren. Außerdem lag der Mindestlohn im fraglichen Zeitraum zwischen 8,84 und 9,35 Euro.

Quelle: ntv.de, sba/rts/dpa

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