Unter bestimmten Bedingungen EuGH: Straffälligen kann Flüchtlingsstatus aberkannt werden
06.07.2023, 15:58 Uhr Artikel anhören
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs soll den Gerichten als Entscheidungshilfe dienen.
(Foto: picture alliance / Robert B. Fishman)
Eine Straftat allein reicht nicht aus, um einem Geflüchteten seinen Schutzstatus zu entziehen, entscheidet jetzt der Europäische Gerichtshof. Unter bestimmten Voraussetzungen soll dies aber möglich sein.
Begeht ein Geflüchteter eine Straftat, darf ihm die Flüchtlingseigenschaft einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zufolge nur aberkannt werden, wenn er eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Die Straftat allein reiche dafür nicht aus, entschieden die Richter in Luxemburg. Es müsse eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" für die Allgemeinheit bestehen.
Die Straftat müsse außerdem eine außerordentliche Schwere aufweisen, so die Richter. Erst wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind - also die Verurteilung wegen einer schweren Straftat und die erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit - kann der Flüchtlingsstatus entzogen werden. Behörden seien dazu aber nicht verpflichtet, und die Maßnahme müsse trotzdem verhältnismäßig sein, hieß es.
Hintergrund sind Fälle aus Österreich, Belgien und den Niederlanden. Die Gerichte dort baten den EuGH, bestimmte Fragen rund um den Entzug der Flüchtlingseigenschaft zu beantworten. Dass die Flüchtlingseigenschaft bei Straftaten aberkannt werden kann, ist bereits EU-rechtlich geregelt. Doch die Einzelheiten waren bislang nicht festgelegt.
Bei den Urteilen ging es nur um den offiziellen Flüchtlingsstatus, nicht um Abschiebungen. Auch wenn einem Geflüchteten sein Status aberkannt wird, wird er nicht unbedingt abgeschoben, etwa wenn er in seinem Heimatland bestimmten Gefahren ausgesetzt ist.
Quelle: ntv.de, lar/dpa