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Bundestags-Diät und volle Rente? Linke-Abgeordneter Ernst muss Rentenkürzung hinnehmen

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Klaus Ernst wird - solange er im Bundestag sitzt - die Rente weiter um 50 Prozent gekürzt.

Klaus Ernst wird - solange er im Bundestag sitzt - die Rente weiter um 50 Prozent gekürzt.

(Foto: picture alliance / Geisler-Fotopress)

Seit beinahe zwei Jahrzehnten sitzt Klaus Ernst im Bundestag. Wegen seiner noch immer laufenden Bezüge als Abgeordneter muss er derweil auf einen Teil seiner Rente verzichten. Darin sah der 68-Jährige ein Ungerechtigkeit und klagte. Deutschlands höchste Sozialrichter urteilten nun.

Der Linke-Bundestagsabgeordnete Klaus Ernst ist mit einer Klage für volle Rentenbezüge zusätzlich zur Diät als Parlamentsmitglied gescheitert. Das Bundessozialgericht erklärte die Halbierung der Altersrente für amtierende Bundestagsabgeordnete wegen laufender Abgeordnetenentschädigungen für verfassungskonform (B 5 R 49/21 R). Der langjährige Gewerkschaftsfunktionär und ehemalige Linke-Chef war gegen einen entsprechenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vorgegangen.

Die Abgeordnetenentschädigung beträgt nach Bundestagsangaben derzeit 10.591,70 Euro pro Monat, auf die Einkommenssteuer gezahlt werden muss. Hinzu kommt eine steuerfreie Aufwandspauschale von derzeit 4725,48 Euro monatlich, von der alle Ausgaben bestritten werden, die zur Ausübung des Mandates anfallen. Klaus sitzt seit 2005 im Bundestag. Ernst hatte 1970 eine Ausbildung zum Elektromechaniker begonnen und danach in diesem Beruf und später als Gewerkschaftssekretär gearbeitet. Daher hat der heute 68-Jährige Anspruch auf eine gesetzliche Rente.

Nachdem er bereits vor dem Sozialgericht Würzburg in erster Instanz verloren hatte, wendete sich der 68 -Jährige mit einer sogenannten Sprungrevision direkt an das Bundessozialgericht. Ernst sieht in der sogenannten Ruhensregelung im Abgeordnetengesetz einen Verstoß gegen die im Grundgesetz verankerte Eigentumsgarantie sowie gegen die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und die geschützte Freiheit des Abgeordneten.

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Der 5. Senat des BSG folgte indes der Sicht des Sozialgerichtes Würzburg. Eine Verfassungswidrigkeit der Ruhensvorschrift im Abgeordnetengesetz sei nicht zu erkennen. Die Regelung stelle eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. "Nach Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei der Abgeordnetenentschädigung um eine Leistung mit Alimentationscharakter, die alle weiteren Leistungen aus öffentlichen Mitteln ausschließt, soweit sie nicht einen Ausgleich für mit dem Mandat verbundenen Aufwand darstellen", führte sie aus.

Als Mittel aus öffentlichen Kassen sehe das Bundesverfassungsgericht nicht nur Alimentationsleistungen aus einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Träger an, sondern auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenkasse. Dem stehe nicht entgegen, dass die Rente zu einem erheblichen Teil auf eigenen Leistungen beruhe. Die Ruhensvorschrift solle verhindern, dass mehrere Leistungen aus öffentlichen Kassen mit unterhaltssichernder Funktion in vollem Umfang gleichzeitig gezahlt würden, erklärte die Vorsitzende Richterin. Das Ruhen in Höhe von 50 Prozent verstoße auch nicht gegen das Übermaßverbot. Dem Kläger sei immer noch ein substanzieller Teil der Rente verblieben und die wesentlich höhere Abgeordnetenentschädigung sei nicht geschmälert worden.

Quelle: ntv.de, jwu/dpa/AFP

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