Konflikt mit Grundgesetz NRW-Polizei muss Observationsstrategie überarbeiten
03.01.2025, 14:25 Uhr Artikel anhören
Die Polizei in NRW muss ab jetzt aufpassen, in welchem Umfang sie observiert.
(Foto: IMAGO/Manngold)
Bei Observationen schießen Polizisten oftmals Fotos der beobachteten Personen. Nicht selten sind darauf auch andere Menschen zu sehen. Ein Problem, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Die NRW-Polizei kann nicht mehr ohne Weiteres knipsen, wie und wen sie will.
Teile des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes sind nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht per Beschluss entschieden. Das Land muss bis zum 31. Dezember 2025 für eine Neuregelung sorgen. Bis dahin dürfen die Polizeibehörden die Maßnahmen nur bei einer konkreten Gefahr einsetzen.
Dabei geht es um längerfristige Observationen und damit verbundene Bildaufnahmen und Aufzeichnungen. Die Klägerin hatte sich dagegen gewehrt, dass von ihr solche Fotos gemacht wurden, als ihr Freund nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis von der Polizei verdeckt über einen längeren Zeitraum observiert wurde. Die Behörden wollten ein Abtauchen des bekannten Rechtsextremisten verhindern. Der Mann galt als Gefährder und sollte ab Mitte 2015 mit Entlassung aus dem Gefängnis beobachtet werden. Dazu zählte auf Antrag auch sein Umfeld.
Nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts ist eine präventive längerfristige Observation mit Bildaufnahmen unbeteiligter Dritter ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Die Maßnahmen greifen laut Karlsruhe tief in die Privatsphäre ein und sind in der durchgeführten Form nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
Laut Karlsruhe verlangt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Datenerhebung durch die heimliche Observation entweder eine konkrete oder zumindest eine konkretisierte Gefahr. Die jetzt per Klage angegriffenen Regelungen gehen nur von der Annahme aus, dass die zu beobachtenden Personen bestimmte Straftaten "begehen wollen". So entscheide die Polizei ohne nähere gesetzliche Vorgabe über die Grenzen der Freiheit der Bürger. Es sei aber die Aufgabe des Gesetzgebers, eingriffsbeschränkende Maßstäbe zu schaffen. Das Land könne hier nachbessern, schreiben die Verfassungshüter.
Die Klägerin war vor das Verwaltungsgericht gezogen und Ende 2019 vor dem OVG in Münster in der zweiten Instanz zumindest in Teilen auch erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte den Fall zur Klärung dann dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorgelegt.
Quelle: ntv.de, mpa/dpa