Politik

Anteile für Anwohner Pflicht zur Bürgerbeteiligung an Windparks rechtens

Die Bundesländer dürfen laut Verfassungsgericht Windpark-Betreiber verpflichten, Anwohner finanziell zu beteiligen.

Die Bundesländer dürfen laut Verfassungsgericht Windpark-Betreiber verpflichten, Anwohner finanziell zu beteiligen.

(Foto: picture alliance / dpa)

Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet Windpark-Betreiber, Anwohnern und Gemeinden Anteile anzubieten - zu einem gedeckelten Preis. Eine Beschwerde dagegen weist das Bundesverfassungsgericht nun ab. Klimaschutz und Stromversorgung stechen den schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit aus.

Betreiber von Windkraftanlagen können verpflichtet werden, Bürger und Gemeinden in der Nachbarschaft finanziell an den Projekten zu beteiligen. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht bekannt gegeben. Damit blieb eine Verfassungsbeschwerde eines Betreibers aus Mecklenburg-Vorpommern erfolglos.

Nach dem Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern sind Betreiber von Windkraftanlagen verpflichtet, eine Gesellschaft zu gründen und zwanzig Prozent der Anteile den Anwohnern und Gemeinden im Umkreis von fünf Kilometern anzubieten. Dabei darf ein Anteil maximal 500 Euro kosten. Alternativ zu den Gesellschaftsanteilen können die Projektbetreiber auch eine jährliche Ausgleichsabgabe anbieten. Das Bundesland war das erste, das 2016 ein entsprechendes Modell einführte, um die Akzeptanz von Windenergieprojekten zu erhöhen.

"Die damit verfolgten Gemeinwohlziele des Klimaschutzes und der Sicherung der Stromversorgung sind hinreichend gewichtig, um den mit der Beteiligungspflicht verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger rechtfertigen zu können", begründeten die Karlsruher Richter ihre Entscheidung. Ein Betreiber sah durch das Gesetz seine Berufsfreiheit verletzt, außerdem besitze Mecklenburg-Vorpommern nicht die Kompetenz zum Erlass eines solchen Gesetzes. Beide Argumente wurden vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts zurückgewiesen.

Beanstandet wurde nur ein kleiner Punkt des Gesetzes, der sehr aufwendige Informationspflichten vorsieht. Auf Bundesebene können Windrad-Betreiber die betroffenen Kommunen auf freiwilliger Basis finanziell beteiligen. Die einzelnen Bundesländer dürfen aber weitergehende Regelungen erlassen.

Quelle: ntv.de, chl/rts/dpa

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