Revisionen verworfen BGH: Cum-Ex-Geschäfte sind strafbar
28.07.2021, 11:23 Uhr
Der BGH verwarf die Revision der beiden verurteilten Banker.
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Rund um den Dividendenstichtag schoben jahrelang etliche Banker Wertpapiere hin und her und ließen sich nie gezahlte Steuern erstatten. Das war strafbares Handeln, urteilt nun der Bundesgerichtshof. Auch das Einziehen von Geldern durch die Behörden war zulässig.
Im milliardenschweren Cum-Ex-Steuerskandal hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals die Strafbarkeit der Geschäfte bestätigt. In dem ersten höchstrichterlichen Urteil entschieden die Richter in Karlsruhe, dass es sich bei den Cum-Ex-Geschäften von Investoren und Banken um strafbare Steuerhinterziehung handelt. Auch die Gewinne aus den Geschäften können laut BGH eingezogen werden.
Damit ist zugleich das bundesweit erste Strafurteil wegen Cum-Ex-Aktiengeschäften zulasten der Steuerkasse rechtskräftig. In seiner Entscheidung verwarf der BGH die Revisionen der beiden angeklagten Ex-Börsenhändler aus London sowie der Staatsanwaltschaft. Außerdem bestätigte das Gericht, dass von der in den Skandal verwickelten Privatbank M.M. Warburg ein dreistelliger Millionenbetrag einzuziehen ist.
Mit Cum-Ex-Deals hatten Investoren, Banken und Aktienhändler den deutschen Fiskus über Jahre um Milliarden Euro geprellt. Dabei wurden Aktien mit ("cum") und ohne ("ex") Dividendenanspruch um den Stichtag hin- und hergeschoben. Für diese Transaktionen ließen sich die Beteiligten Kapitalertragssteuer erstatten, die sie nie gezahlt hatten. Mit dem BGH-Urteil steht nun endgültig fest, dass hier nicht nur ein Steuerschlupfloch genutzt wurde. Das Landgericht Bonn hatte die Briten im März 2020 wegen Steuerhinterziehung beziehungsweise Beihilfe dazu zu Bewährungsstrafen verurteilt.
Quelle: ntv.de, jwu/rts/dpa