Wirtschaft

Datenpakete aus Ungarn verboten EuGH setzt erstmals Netzneutralität durch

Streaming.jpg

Pakete wie die in Ungarn dürfen in der EU nicht mehr angeboten werden, urteilte der EuGH.

(Foto: Ole Spata/dpa)

Seit fünf Jahren schreibt eine EU-Verordnung vor, dass das Internet neutral sein muss. Demnach dürfen Provider keine Website, sei es Facebook, Amazon oder eine andere, bevorzugen. Nun fällt der Europäische Gerichtshof dazu erstmals ein Urteil. Dabei geht es um einen Internetanbieter aus Ungarn.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) pocht auf die Neutralität von Internet-Providern. Sie dürfen keine Pakete anbieten, die bestimmte Anwendungen wie etwa soziale Netzwerke oder Musikstreamingdienste bevorzugen, entschied der EuGH in Luxemburg (Az: C-807/18 und C-39/19). Mit ihrem Grundsatzurteil legten die obersten EU-Richter erstmals eine Internet-Verordnung von 2015 aus. Diese schreibt die "Neutralität des Internets" fest. In einer Mitteilung des Gerichts heißt es, dieses habe diese Verordnung nun erstmals ausgelegt.

Auf dem Prüfstand standen Tarife des ungarischen Unternehmens Telenor, dort einer der wichtigsten Anbieter von Internetzugangsdiensten. Das Unternehmen bietet Datenpakete in den Versionen "MyChat" und "MyMusic" an. Dabei ist der allgemeine schnelle Internetzugang auf ein Gigabyte begrenzt, danach ist der Zugang erheblich langsamer. Von dieser Drosselung werden verschiedene Dienste ausgenommen: bei "MyChat" etwa Facebook, Whatsapp, Twitter und Instagram, bei "MyMusic" Deezer, Apple Music oder Spotify.

Die ungarische Regulierungsbehörde hielt dies für unzulässig und verbot diese Tarife. Telenor klagte, und das zuständige Gericht in Budapest legte den Streit dem EuGH vor. Der bestätigte nun die Einschätzung der ungarischen Behörde. Ziel des Neutralitätsgebots seien der freie Zugang und die freie Wahl der Nutzer im Internet. Die hier strittigen Datenpakete seien geeignet, diese Rechte der Endnutzer einzuschränken. Sie erschwerten den Zugang zu nicht beteiligten Angeboten, auch nicht beteiligten Chat- oder Musikangeboten. Die beteiligten Dienste würden dagegen bevorzugt.

Tatsächliches Nutzerverhalten unerheblich

Inwiefern dies auch Folgen für Angebote auf dem deutschen Markt hat, bei denen Musikstreaming das Daten-Volumen nicht belastet, dazu wollte ein EuGH-Sprecher auf ntv.de-Anfrage keine Stellung beziehen. Er betonte aber, dass das Urteil für alle Mitgliedstaaten gelte und Gerichte sich an dem Urteil orientieren könnten. Ein Telekom-Sprecher sagte ntv.de, das Urteil betreffe die Angebote etwa von T-Mobile nicht. Dort könne man beispielsweise Musik nicht weiter streamen, wenn das gebuchte Datenvolumen aufgebraucht sei.

Je mehr Nutzer Datenpakete wie "MyChat" und "MyMusic" abonnieren, desto mehr könne dies auch zu einer Konzentration führen und den Zugang zu alternativen Diensten erschweren. Der EuGH betonte, dass dieser Grundsatz einer "nichtdiskriminierenden Behandlung des Verkehrs" im Internet unabhängig vom tatsächlichen Nutzerverhalten ist. Er gilt demnach auch dann, wenn solche Datentarife den Wünschen und dem Nutzungsverhalten der Kunden entsprechen.

Quelle: ntv.de, vpe/AFP

ntv.de Dienste
Software
Social Networks
Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen