Panorama

Für Kläger in Bayern Gericht kassiert verkürzten Genesenenstatus

In Deutschland war der Genesenenstatus Mitte Januar auf Basis neuer Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) auf eine Zeitspanne von höchstens 90 Tagen verkürzt worden.

In Deutschland war der Genesenenstatus Mitte Januar auf Basis neuer Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) auf eine Zeitspanne von höchstens 90 Tagen verkürzt worden.

(Foto: picture alliance/dpa)

Die aktuelle Corona-Verordnung verweist auf die Seite des Robert-Koch-Instituts, wenn es um den Zeitraum des Genesenenstatus geht. Richter im bayerischen Ansbach haben deshalb Zweifel, ob die Regelung verfassungsgemäß ist. Sie geben einer Klage gegen den verkürzten Status auf drei Monate statt.

Die umstrittene Verkürzung des Genesenenstatus nach einer Corona-Infektion ist nach Ansicht eines bayerischen Verwaltungsgerichts in der jetzigen Form nicht zulässig. Das Gericht im mittelfränkischen Ansbach gab den Eilanträgen von zwei Genesenen statt. Demnach gilt bei den Klägern weiterhin der alte Genesenenstatus von sechs Monaten. Die Gerichtsentscheidung gilt zunächst einmal jedoch nur für die beiden Antragsteller.

In Deutschland war der Genesenenstatus Mitte Januar auf Basis neuer Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) auf eine Zeitspanne von höchstens 90 Tagen verkürzt worden. Zuvor hatten die Betroffenen ein halbes Jahr lang den Status. Die Entscheidung hatte teilweise heftige Kritik ausgelöst. Wie ein Sprecher des Ansbacher Gerichts berichtete, hatten die Richter Zweifel, dass die Neuregelung verfassungsgemäß ist. Sie stoßen sich daran, dass die neue Verordnung keinen konkreten Zeitraum mehr benennt, sondern bezüglich des Zeitraums auf die RKI-Internetseite verweist.

"Durch den Verweis auf die Internetseite treffe der Gesetzgeber nicht selbst diese wesentliche Regelung über den Genesenenstatus, sondern überlasse dies einer behördlichen Institution", erklärte Gerichtssprecher Timm Waldmann die Bedenken der Kammer. Damit sah das Gericht die Neuregelung bereits aufgrund des Vorgehens als unzulässig an. Die Richter verzichten daher darauf, genau zu prüfen, ob die Verkürzung des Genesenenstatus insgesamt verfassungswidrig ist. Gegen den Beschluss kann nun Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München eingelegt werden.

Gleiches Urteil in Osnabrück

Erst vor Kurzem hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück die Verkürzung des Corona-Genesenenstatus auf 90 Tage für verfassungswidrig erklärt. Darum verpflichtete es den Landkreis am Freitag im Eilverfahren dazu, einem Kläger einen Nachweis für sechs Monate auszustellen. Statt der seit Mitte Januar gültigen Verordnung solle der Landkreis in dem Fall die Fassung vom Mai vergangenen Jahres anwenden, erklärte das Gericht.

Zur Entscheidung in dem Einzelfall erklärte das Osnabrücker Gericht, dass der Ausschluss Einzelner vom öffentlichen Leben eine "hohe Grundrechtsrelevanz" habe. Mit Blick auf die Bedeutung des Genesenenstatus für Betroffene verstoße es gegen Verfassungsrecht, dass die Dauer in der Verordnung durch Verweis auf die durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichten Vorgaben beschränkt werde.

Quelle: ntv.de, lve/dpa

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