Aktionsplan verfassungswidrig?Schwarz-Rot sagt Clans den Kampf an - und sägt selbst am Rechtsstaat
Von Sarah Platz
Die Bundesregierung will kriminellen Clans und Kartellen den Garaus machen. Eine neue Taktik zielt vor allem auf das Geld der Banden: Mit einem juristischen Kniff sollen es Behörden künftig leichter haben, Luxuswagen und Villen einzuziehen. Doch das Instrument steht rechtlich auf wackeligen Beinen.
Die Bundesregierung sagt der organisierten Kriminalität den Kampf an. Anders ist der jüngst beschlossene Aktionsplan der Koalition kaum zu verstehen: mehr Austausch zwischen Finanz- und Sicherheitsbehörden, mehr Befugnisse, mehr Manpower, mehr KI und vor allem: mehr Druck auf Clans und Kartelle in Deutschland. Der Plan sei ein "Gamechanger", sagte Bundesfinanzminister Lars Klingbeil bei der Vorstellung am vergangenen Mittwoch. "Der Rechtsstaat lässt sich nicht mehr auf der Nase herumtanzen." Klingbeil, Innenminister Dobrindt und Justizministerin Hubig lassen sich vor rund einem Dutzend vermummter Einsatzkräfte ablichten, unterstreichen so die neue Marschrichtung. Dass sie dabei auch auf Eckpfeilern des Rechtsstaats herumtrampeln, geht im Tatendrang unter.
Die Regierung zielt vor allem auf das Geld der Banden. Bargeld, Luxuswagen oder Immobilien - Clans und Kartelle sollen da getroffen werden, wo es ihnen am meisten wehtut. Entzieht man ihnen das Vermögen, so die Idee, entzieht man Drogenhandel, Waffenschmuggel, Prostitution und Geldwäsche auf lange Sicht den Nährboden.
Bisher erweist sich diese Taktik allerdings als besonders herausfordernd. "Die Abschöpfung von Vermögenswerten ist eines der komplexesten Felder in der Bekämpfung des Phänomens Clan-Kriminalität", erklärte Mahmoud Jaraba vom Forschungszentrum für Islam und Recht in Europa im Gespräch mit der dpa. Grund dafür sei vor allem die Gesetzeslage, macht der Sprecher der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Benjamin Jendro, deutlich. Banden werde es "im Geldwäscheparadies leicht gemacht, Geldflüsse zu verschleiern und inkriminiertes Vermögen in den legalen Kreislauf zu spülen."
Wer muss was beweisen?
Schwarz-Rot plant daher einen juristischen Kniff: die Beweislastumkehr bei der Vermögensabschöpfung. Möchten die Behörden im Kontext organisierter Kriminalität Autos, Häuser, Schmuck oder Bargeld einziehen, müssen sie aktuell zum einen darlegen, dass der Wert das Einkommen des Verdächtigen deutlich übersteigt. Zum anderen ist es an ihnen, zu beweisen, dass die Villa oder die Luxuskarre aus einer illegalen Quelle stammt. Durch die Beweislastumkehr würde sich letzteres ändern: Künftig müsste der Verdächtige plausibel machen, dass er Geld oder Villa legal erwirtschaftet hat. Gelingt ihm das nicht oder nicht ausreichend, könnten die Behörden das Vermögen abschöpfen.
Diskutiert wird die Beweislastumkehr seit Jahren. Befürworter ziehen Parallelen zu Italien, wo das Instrument seit den 1980ern im Kampf gegen die Mafia genutzt wird. Kritiker überzeugten jedoch bisher mit verfassungsrechtlichen Bedenken. Zumindest bis jetzt. Man müsse kriminellen Clans und Kartellen mit "Verbrechensbekämpfung auf der Höhe der Zeit begegnen", erklärt Justizministerin Hubig. Es gehe um nichts weniger als die Verteidigung des Rechtsstaats.
Kriminelle Gruppen zur Verantwortung zu ziehen und Straftaten zu verhindern, gehören zweifellos zu den Aufgaben eines Rechtsstaates. Um Willkür und Fehlentscheidungen zu vermeiden, muss der Staat allerdings ebenso zwingend Schutzregeln für Verdächtige beachten.
Niemand muss sich selbst belasten - oder doch?
An diesem Punkt kommt der Plan der Bundesregierung deutlich ins Wanken. "In Strafverfahren gibt es grundsätzlich keine Beweislastumkehr, und zwar aus gutem Grund", sagt der Strafrechtler Jan Bauerkamp im Gespräch mit ntv.de. So ist der Staat mit den Mitteln von Polizei und Staatsanwaltschaft "viel mächtiger als der Einzelne". Der Beschuldigte steht einem Apparat an Ermittlungsmöglichkeiten gegenüber, während es für ihn oft um kaum weniger als seine Existenz - seine Freiheit oder sein Eigentum - geht. Schon aus diesem Machtgefälle heraus, um die Fairness zu wahren, liegt die Beweislast im Rechtsstaat bei Polizei und Staatsanwaltschaft.
Zumal sich der Beschuldigte in einem Strafverfahren nicht selbst belasten muss - eine weitere essentielle Schutzregel im Rechtsstaat. Äußert sich der Angeklagte vor Gericht, darf das Gericht seine Aussage selbstverständlich frei, also für, aber eben auch gegen ihn, werten. "Damit hat jede seiner Aussagen für ihn verfängliches Potenzial", sagt Bauerkamp. "Aus diesem Grund muss derjenige, der der Strafgewalt unterworfen ist, auch schweigen dürfen, ohne dass es für ihn nachteilige Folgen hat." Dazu gehöre eben auch, entlastende Aussagen nicht einzubringen. Damit würde die Beweislastumkehr nun kollidieren: Ein Schweigen des von der Einziehung Betroffenen hätte im Zweifel sehr wohl Nachteile, etwa den Verlust seiner Immobilie oder des Autos. "Er wird also dazu gezwungen, sich im Strafverfahren zu einem strafrechtlich relevanten Geschehen zu äußern."
Ein Mehr an Pflichten für den Beschuldigten bedeutet ein Weniger für das Gericht. "Die Beweislastumkehr kollidiert diametral mit dem Gebot der vollständigen Sachverhaltsaufklärung", mahnt Bauerkamp weiter. Denn: Eigentlich gehört es zur Kernaufgabe des Gerichts, einen Fall umfassend zu erforschen, bevor es eine Entscheidung trifft. Klärt das Gericht das Geschehen etwa in einem Mordprozess nur unvollständig auf, kann es vom Angeklagten selbstverständlich nicht verlangen, die für seine Unschuld sprechenden Tatsachen selbst vorbringen zu müssen. Durch die Beweislastumkehr passiert im Bereich der Vermögensabschöpfung bei organisierter Kriminalität jedoch im Grunde genau das: "Das Gericht muss nur noch aufklären, ob ein Anknüpfungspunkt der Beweislastumkehr vorliegt, also zum Beispiel ein auffälliges Missverhältnis zwischen Einkommen und dem Wert des Gegenstandes oder der Immobilie besteht." Danach, so Bauerkamp, "sei es Aufgabe des Einziehungsadressaten, zu belegen, dass der Gegenstand legal erworben wurde". Die gesetzliche Vermutung ersetzt quasi die weitere Aufklärung.
"In dubio pro reo" in Gefahr
Was zu einem weiteren Problem im Strafverfahren führt, wie Bauerkamp deutlich macht. So werde auch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung stark beschnitten. Das bedeutet: Das Gericht kann und muss alle Beweise frei gewichten. Es muss sich selbst davon überzeugen, ob ein Indiz oder eine Aussage in dem bestimmten Fall belastend oder entlastend ist und was daraus folgt. Mit der Beweislastumkehr passiert laut Bauerkamp nun aber folgendes: Das Gericht könne die Beweise nur noch hinsichtlich des "ersten Schrittes", also der Frage etwa nach einem auffälligen Missverhältnis zwischen Einkommen und dem Wert des Autos oder des Hauses, frei bewerten. "Wenn es diesen Anknüpfungspunkt bejaht und der Betroffene sich nicht äußert, müssen die Richter davon ausgehen, dass der Gegenstand aus illegaler Quelle stammt." Das Gericht könne etwaige Indizien in diesem Fall nicht mehr anders, möglicherweise entlastend, bewerten. Es wäre per Gesetz an die Vermutung zulasten des Einziehungsadressaten gebunden. "Ein Absehen von der Einziehung ist dann nur noch im Einzelfall im Rahmen einer Ermessensentscheidung möglich."
Damit könnte die Beweislastumkehr auch der wichtigsten Schutzregel im Strafverfahren gefährlich nahekommen. "Nach dem Grundsatz in dubio pro reo müsste das Gericht sich nach Ausschöpfung der Beweismöglichkeiten im Zweifel gegen eine Bestrafung, also gegen einen Eingriff entscheiden." Sollte es zur Beweislastumkehr kommen, wäre dies in vielen Konstellationen nicht mehr der Fall. "Selbst wenn das Gericht an der illegalen Quelle eines Gegenstandes zweifelt, wäre das unerheblich. Zumindest solange der Einziehungsadressat die Beweise dafür nicht selbst vorbringt."
Das Dilemma wird deutlich: Ein scheinbar effektives Werkzeug im Kampf gegen kriminelle Clans und Kartelle kratzt an rechtsstaatlichen Grundsätzen. Möglicherweise muss man es trotzdem zücken. Etwa, wenn die Beweislastumkehr tatsächlich zum "Gamechanger" würde und damit enorm zur Sicherheit beitragen würde.
Den Werkzeugkoffer gibt es schon
Das allerdings sieht Bauerkamp skeptisch. So kratze die geplante Beweislastumkehr nicht nur an Grundsätzen des Strafprozesses. "Sie greift auch stark in die vom Grundgesetz geschützte Eigentumsfreiheit ein." Zwar können solche Eingriffe selbstverständlich gerechtfertigt sein, "allerdings zweifle ich hier an der Verhältnismäßigkeit".
Auch, weil der Staat schon jetzt einen großen Werkzeugkoffer hat, um illegales Vermögen abzuschöpfen. "Es wird so getan, als seien dem Staat weitgehend die Hände gebunden, aber dem ist nicht so", erklärt Bauerkamp. So wurde das Recht der Vermögensabschöpfung bereits 2017 reformiert und die sogenannte "non-conviction-based confiscation" eingeführt. "Wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt, kann der Staat schon jetzt Vermögen abschöpfen, das bei Ermittlungen zu bestimmten Taten sichergestellt wurde." Zwar muss das Gericht aktuell selbst ermitteln und auch entlastende Einkunfts- und Vermögensquellen beachten. Trotzdem gilt: Immobilien, Bargeld oder Luxuswagen können unter bestimmten Voraussetzungen bereits seit fast zehn Jahren eingezogen werden - und zwar auch dann, wenn der Beschuldigte aus Mangel an Beweisen freigesprochen werden muss.
Damit dürfte der Vorteil einer zusätzlichen Beweislastumkehr für die Behörden überschaubar sein, sagt Bauerkamp. Ein Anknüpfungspunkt, also etwa ein deutlicher Unterschied zwischen Einkommen und dem Wert des Gegenstandes, müsste weiterhin nachgewiesen werden, schon allein um Willkür zu vermeiden. "Hier liegt ein erheblicher Teil des Ermittlungsaufwandes, der eben bestehen bleibt." Ist das Missverhältnis zwischen Einkommen und Wert dann einmal nachgewiesen, liege in der Regel nahe, dass der Gegenstand aus illegaler Quelle stammt. Ob es für die verbleibenden Einzelfälle wirklich angemessen sei, eine Beweislastumkehr einzuführen, bezweifelt er.
"Gamechanger" adé?
Damit scheint ein "Gamechanger" für die Behörden in weite Ferne zu rücken, während die rechtsstaatlichen Bedenken bestehen bleiben. "Aus meiner Sicht liegt die Verfassungswidrigkeit der Beweislastumkehr somit nicht fern", bilanziert Bauerkamp. Dass die Bundesregierung trotzdem daran festhält, findet der Strafrechtler der Universität Bielefeld zumindest bemerkenswert. "Es scheint, als sei im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität und die Clankriminalität jedes Mittel recht und billig."
Dass ihr Aktionsplan rechtsstaatlichen Grundsätzen gefährlich nahekommt, weiß auch die Bundesregierung. "Ja, der Bereich ist grundrechtssensibel", räumte Justizministerin Hubig ein. Ein Hindernis ist das jedoch nicht. Vielmehr werde man das Vorhaben im Rahmen des Grundgesetzes umsetzen. Wie genau, verriet die Ministerin noch nicht.