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Inzidenz, Quarantäne, Tests Was Risikogebiete für Urlauber bedeuten

In vielen beliebten Urlaubsländern steigen die Inzidenzen wieder.

In vielen beliebten Urlaubsländern steigen die Inzidenzen wieder.

(Foto: picture alliance/dpa/AP)

Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet, Virusvariantengebiet: Wer derzeit in den Urlaub fahren will, wird je nach Reiseziel mit diesen Begriffen früher oder später konfrontiert. Doch was bedeuten sie eigentlich?

Der Sommer ist da, der Urlaub gebucht. Doch die Bundesregierung stuft kurz vor Abflug das gewünschte Reiseziel als Risiko-, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet ein. Doch was bedeuten die verschiedenen Einstufungen für Reiserückkehrer? Ein Überblick:

Risikogebiete

  • Ab Sieben-Tage-Inzidenz von 50
  • Quarantänepflicht: keine, sofern negatives Testergebnis, Impf-oder Genesenen-Nachweis vorliegt; sonst zehn Tage

Als einfaches Risikogebiet gilt ein Land, in dem es in den letzten sieben Tagen mehr als 50, aber weniger als 200 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab oder weitere Kriterien für ein erhöhtes Infektionsrisiko sprechen. Wer aus einem solchen Gebiet nach Deutschland einreist, muss nachweisen können, dass er sich nicht mit dem Coronavirus infiziert hat. Dabei werden sowohl PCR-Tests als auch Antigen-Schnelltests, die die WHO-Mindestkriterien erfüllen, anerkannt. Alternativ können auch ein vollständiger Impfnachweis oder der Nachweis über eine Covid-19-Genesung vorgelegt werden. Der Nachweis muss bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise erfolgen.

Hochinzidenzgebiete

  • Ab Sieben-Tage-Inzidenz von 200
  • Quarantänepflicht: mindestens fünf Tage, erst danach kann man sich freitesten, sonst zehn Tage
  • Ausnahme: vollständig Geimpfte und Genesene

Hochinzidenzgebiete sind Risikogebiete mit besonders hohen Fallzahlen von mehr als 200 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Wer aus einem solchen Gebiet einreist, muss ein negatives Testergebnis, einen vollständigen Impfnachweis oder eine Covid-19-Genesung nachweisen können. Nach dem Aufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet müssen sich Rückkehrer in der Regel für zehn Tage in Quarantäne begeben, diese kann jedoch durch einen negativen Test nach fünf Tagen vorzeitig beendet werden. Vollständig geimpfte oder genesene Personen müssen nicht in Quarantäne oder können diese frühzeitig beenden, sofern sie ihren Status über das Einreiseportal übermitteln.

Virusvariantengebiete

  • Vermehrtes Auftreten von gefährlichen Virus-Mutanten
  • Quarantänepflicht: 14 Tage, eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nicht möglich
  • Ausnahme: keine

In Virusvariantengebieten treten bestimmte Varianten des Coronavirus verbreitet auf, von denen ein besonderes Risiko ausgeht, welche aber zugleich in der Bundesrepublik nicht dominant sind. Wichtige Kriterien sind dabei, ob die Variante vermutlich oder nachweislich leichter übertragbar ist, aufgrund einer anderen Eigenschaft das Infektionsgeschehen beschleunigt, die Krankheitsschwere verstärkt oder die Wirkung einer Immunität gegen das Coronavirus abschwächt.

Urlauber, die aus einem Virusvariantengebiet nach Deutschland einreisen, müssen einen negativen Corona-Test vorweisen. Anders als bei Hochinzidenzgebieten ersetzt eine Impfung oder Genesung den Test nicht. Außerdem gilt grundsätzlich ein Beförderungsverbot, ausgenommen sind davon jedoch deutsche Staatsangehörige und Menschen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland. Nach Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet beträgt die Quarantänedauer 14 Tage und kann weder durch einen negativen Test noch durch einen Impfnachweis oder eine Genesung verkürzt werden.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Auflagen?

Laut Infektionsschutzgesetz ist es erlaubt, eine "Zwangsquarantäne" als Schutzmaßnahme zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Coronavirus einzuführen. Bei einem Verstoß gegen die Quarantäneregeln nach Einreise droht ein Bußgeld oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Wer die Auflagen verletzt und dabei weitere Personen ansteckt, muss sogar mit einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen.

Reiserückkehrer sind außerdem dazu verpflichtet, bei Nachfrage Auskunft über ihre Identität, Route sowie weitere Kontaktpersonen anzugeben. Wer falsche Daten angibt oder sich weigert, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro erhalten.

Quelle: ntv.de, hny

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