Politik

Söder kündigt Korrekturen an Bayerisches Verkaufsverbot ist rechtswidrig

Die bayerische Regelung zu Verkaufsflächen widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz.

Die bayerische Regelung zu Verkaufsflächen widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz.

(Foto: imago images/MiS)

Wer in Bayern eine Ladenfläche von mehr als 800 Quadratmetern besitzt, darf sein Geschäft nicht öffnen. So besagt es die aktuelle Corona-Vorschrift des Freistaates. Nun aber erklärt das oberste Verwaltungsgericht die Anordnung für verfassungswidrig. In Kraft bleibt sie trotzdem.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat das von der Staatsregierung in der Coronavirus-Krise verhängte Verkaufsverbot für große Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern für verfassungswidrig erklärt. Die Richter sehen es wegen der Ungleichbehandlung mit kleineren Läden als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, wie das höchste Verwaltungsgericht des Freistaates mitteilte.

Bayerns Ministerpräsident Markus Söder kündigte Korrekturen an. Diese Woche ändere sich aber nichts, sagte der CSU-Chef nach einer Videoschalte des CSU-Vorstands. "Wir überlegen uns, das wollten wir ohnehin tun, wie wir mit nächster Woche dann umgehen." Dabei orientiere man sich an der Gerichtsentscheidung.

Mit dem nicht anfechtbaren Beschluss gab der BayVGH der Betreiberin von Warenhäusern in Bayern, Berlin und Hamburg Recht. Die Richter beanstandeten, aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sei es nicht gerechtfertigt, dass Buchhandlungen und Fahrradhändler anders als andere Händler ohne Begrenzung der Verkaufsflächen wieder öffnen durften.

Außerdem sei zu beanstanden, dass nur Händler, die erst seit Kurzem öffnen durften, eine Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden je 20 Quadratmeter sicherstellen müssen, nicht aber die übrigen Einzelhändler, die bereits vor dem 27. April öffnen durften sowie Buchhandlungen, Kfz-Handel und Fahrradhandel.

Unmittelbare praktische Folgen hat die Entscheidung aber nicht. Das Gericht setzte die Vorschrift wegen der Pandemie-Notlage "ausnahmsweise" nicht außer Kraft, wie es in der Mitteilung hieß. Die Richter verwiesen darauf, dass die Bestimmungen ohnehin nur bis zum 3. Mai gelten. Stattdessen beschränkte sich der 20. Senat darauf, die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen. Ein umfassendes Urteil in der Sache steht noch aus. Ein Zeitpunkt dafür ist derzeit nicht absehbar.

Quelle: ntv.de, cri/dpa/AFP

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