FFP2-Maskenpflicht bleibt Bayern: Gerichtshof kippt 15-Kilometer-Regel
26.01.2021, 15:57 Uhr
Seit 11. Januar waren in Bayern Ausflüge nur noch in einem Umkreis von höchstens 15 Kilometern um den Wohnort erlaubt.
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Die 15-Kilometer-Grenze für den Bewegungsradius in der Corona-Pandemie gilt in Bayern ab sofort nicht mehr. Der zuständige Gerichtshof setzt die "Corona-Leine" im Eilverfahren außer Kraft. Einen anderen Antrag lehnen die Richter zeitgleich ab - damit bleibt die FFP2-Maskenpflicht bestehen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die 15-Kilometer-Regel für Bewohner von sogenannten Corona-Hotspots in Bayern vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Gericht gab damit einem Eilantrag aus Passau statt. Die Befugnis der von hohen Infektionszahlen betroffenen Kommunen, eine Einreisesperre für touristische Tagesausflüge anzuordnen, bleibt aber dem Beschluss zufolge bestehen. Schon in der Vorwoche hatten die obersten bayerischen Verwaltungsrichter eine Corona-Maßnahme des Freistaats vorläufig gekippt: Das Gericht sah keine Grundlage für ein landesweites Alkoholverbot im öffentlichen Raum.
Seit 11. Januar waren laut der Corona-Verordnung in Bayern Ausflüge nur noch in einem Umkreis von höchstens 15 Kilometern um den Wohnort erlaubt, wenn das Robert-Koch-Institut im betreffenden Landkreis oder in der kreisfreien Stadt mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche meldet. Unter anderem hatten drei SPD-Landtagsabgeordnete gegen die Regelung Eilanträge eingereicht.
Verstoß gegen Normenklarheit
Das Gericht argumentierte nun, dass das Ausflugsverbot aller Voraussicht nach gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstoße. Für die Betroffenen sei der räumliche Geltungsbereich des Verbots touristischer Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um die Wohnortgemeinde hinaus nicht hinreichend erkennbar. Die Entscheidung gilt bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.
Zugleich bestätigten die Richter die bayernweite FFP2-Maskenpflicht vorläufig und lehnten damit einen Eilantrag einer Privatperson ab. Die Menschen in Bayern müssen damit in Bussen und Bahnen sowie in Geschäften weiter FFP2-Masken tragen. Diese Masken böten voraussichtlich gegenüber medizinischen oder sogenannten Community-Masken einen erhöhten Selbst- und Fremdschutz, argumentierten die Richter. Deshalb bestünden gegen ihre Eignung und Erforderlichkeit zur Bekämpfung der Corona-Pandemie keine Bedenken. Gesundheitsgefährdungen seien vor allem wegen der begrenzten Tragedauer nicht zu erwarten. Grundsätzlich seien die Aufwendungen für die Anschaffung der Masken zumutbar.
Quelle: ntv.de, hek/dpa/AFP