Politik

Klage gegen gemischten Unterricht Muslimas müssen mit Jungs schwimmen

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(Foto: dpa)

Ein muslimisches Mädchen aus der Schweiz darf dem Schwimmunterricht mit Jungen nicht fernbleiben. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden.

Muslimische Eltern dürfen ihre Töchter nicht im Namen der Religion vom Schwimmunterricht ausnehmen - das hat der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg entschieden. Damit wies das Gericht die Klage einer Schweizer Familie mit türkischen Wurzeln ab, die ihren Töchtern den Besuch einer Schwimmklasse mit Jungen und Mädchen verboten hatte.

Die Straßburger Richter urteilten, die Schweizer Behörden hätten rechtmäßig gehandelt, als sie der Familie eine Strafe von umgerechnet rund 1300 Euro auferlegten. Der Staat wolle Schüler ausländischer Herkunft mit der Pflicht zur Teilnahme an Schwimmklassen "vor dem sozialen Ausschluss schützen".

In der Schweiz sind Ausnahmen vom Schwimmunterricht möglich, aber nur für pubertierende Mädchen. Die Töchter der türkischstämmigen Familie waren zur Zeit des Streitfalls sieben und neun Jahre alt.

Urteil in Deutschland 2013

Die in Basel lebenden Eltern hatten ihre Klage mit Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention begründet. Er hält fest: "Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit." Dieses Grundrecht werde durch die verpflichtende Teilnahme an Schwimmklassen nicht eingeschränkt, urteilten die Straßburger Richter. Musliminnen hätten die Möglichkeit, einen Burkini zu tragen, einen Ganzkörper-Badeanzug.

In Deutschland gab es ein entsprechendes Urteil bereits. In dem Grundsatzurteil entschied das Bundesverwaltungsgericht 2013, dass muslimischen Schülerinnen die Teilnahme am gemeinsamen Schwimmunterricht grundsätzlich zugemutet werden könne. Geklagt hatte eine Schülerin aus Frankfurt. Die Eltern des Mädchens mit marokkanischen Wurzeln hatten die Befreiung der damals Elfjährigen vom Schwimmunterricht beantragt. Auch hier lautete die Begründung, muslimische Bekleidungsvorschriften und andere religiöse Gründe untersagten die Teilnahme.

Die Begründung ließen die Richter nicht gelten. Leicht bekleidete Männer seien hierzulande im Sommer überall zu sehen und der Anblick beeinträchtige das Mädchen somit nur "geringfügig" in ihrer Glaubensfreiheit. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag überwiege.

Quelle: ntv.de, bdk/dpa/AFP

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