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Niedersachsen & BremenTod eines ungeborenen Babys - Hebamme erneut vor Gericht

21.09.2026, 13:27 Uhr
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Eine Frau will ihr Baby zu Hause zur Welt bringen - mit Hilfe einer Hebamme. Diese macht fatale Fehler, das Kind stirbt. Es folgen mehrere Gerichtsprozesse.

Verden (dpa/lni) - Eine frühere Hebamme muss sich erneut wegen des Todes eines Babys vor dem Landgericht Verden verantworten. Die inzwischen 64 Jahre alte Frau wurde im Jahr 2024 wegen Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Die Verteidigung legte dagegen Revision ein. Der Bundesgerichtshof bestätigte den Schuldspruch, entschied aber, dass die Strafzumessung in einem erneuten Verfahren geklärt werden muss.

In dem neuen Prozess geht es damit nur um das Strafmaß, wie der Vorsitzende Richter zum Auftakt klarstellte. Demnach steht fest, dass die Frau für den Tod des Kindes verantwortlich ist, weil sie an dem Plan für eine Hausgeburt festhielt, obwohl es Mutter und ungeborenem Kind zunehmend schlechter ging.

Sie hätte die Hausgeburt abbrechen müssen, sagte der Vorsitzende Richter mit Verweis auf das Urteil aus dem Jahr 2024. Das Kind starb demnach an einer Sauerstoffunterversorgung, eine frühzeitige Verlegung ins Krankenhaus hätte das Leben des Kindes gerettet. "Ich weiß, ich habe Schuld", sagte die Angeklagte vor Gericht. "Ich kann es nicht ungeschehen machen. Es tut mir unheimlich leid."

Die Mutter des gestorbenen Babys ist im Prozess Zeugin und Nebenklägerin. Sie warf der Hebamme vor, von Anfang an unehrlich und unprofessionell gewesen zu sein. Sie verwies darauf, dass die Zulassung der Angeklagten zum Zeitpunkt der Geburt bereits widerrufen war. Die Zulassung sei ihr nur nicht entzogen worden, weil sie dagegen geklagt hatte, sagte sie. Die Hebamme habe das aber nicht erwähnt. Auch Risikofaktoren wie ihr Übergewicht oder Rauchen habe sie als unproblematisch abgetan. Hätte sie gesagt, dass die Geburt stockte, wäre sie sofort ins Krankenhaus gegangen, sagte sie unter Tränen. Dann wäre ihr Kind heute am Leben.

Quelle: dpa

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