Politik

Berliner Klage gescheitert Frühere AfD-Abgeordnete darf Richterin bleiben

Eine Versetzung der ehemaligen AfD-Abgeordneten Malsack-Winkemann in den Ruhestand sei nur möglich, "um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden."

Eine Versetzung der ehemaligen AfD-Abgeordneten Malsack-Winkemann in den Ruhestand sei nur möglich, "um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden."

(Foto: imago images/photothek)

Die Berliner Senatsverwaltung für Justiz scheitert mit ihrem Vorhaben, die ehemalige AfD-Bundestagsabgeordnete Malsack-Winkemann als Richterin in den Ruhestand zu versetzen. Das Verwaltungsgericht beruft sich in seinem Urteil auf das Grundgesetz.

Der Berliner Senat darf die Richterin und ehemalige AfD-Bundestagsabgeordnete Birgit Malsack-Winkemann nicht in den Ruhestand versetzen. Das Verwaltungsgericht der Hauptstadt wies einen entsprechenden Antrag der Senatsverwaltung für Justiz zurück. Die 58-Jährige ist AfD-Mitglied und saß von 2017 bis 2021 für die Partei im Bundestag. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Parlament kehrte sie als Zivilrichterin am Landgericht in den Berliner Justizdienst zurück.

Aus diesem wollte sie die Senatsverwaltung "im Interesse der Rechtspflege" in den Ruhestand versetzen. Die Verwaltung begründete dies mit ausgrenzenden Äußerungen der ehemaligen Abgeordneten in Bundestagsdebatten und den sozialen Medien über Geflüchtete.

Keine Beeinträchtigung der Rechtsprechung festgestellt

Eine Versetzung ist laut Richtergesetz jedoch nur möglich, "um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden". Dies liege hier nicht vor, sagte der Vorsitzende Richter Jens Tegtmeier. Eine Versetzung sei nur möglich, wenn die Rechtsprechung des betroffenen Richters oder der Richterin nicht mehr glaubwürdig erscheine. Das Dienstgericht konnte dies laut Tegtmeier "nicht feststellen".

Die drei Mitglieder des Gerichts kamen zum Ergebnis, dass Malsack-Winkemanns Redebeiträge im Parlament nicht rechtlich verwertet werden dürfen. Der Artikel 46 des Grundgesetzes, wonach Abgeordnete für ihre Äußerungen im Bundestag nicht verfolgt oder zur Verantwortung gezogen werden dürfen, verhindere dies.

Ihre Social-Media-Posts unter anderem zu Corona, zur US-Wahl und zu Geflüchteten seien darüber hinaus nicht ausreichend, um ihr eine rechtsextremistische Gesinnung nachzuweisen, die eine Versetzung begründen könnte. Zudem reiche auch die AfD-Mitgliedschaft der 58-Jährigen nicht für eine Versetzung aus. Eine Berufung gegen die Entscheidung kann beim Dienstgerichtshof, der am Oberverwaltungsgericht angesiedelt ist, eingereicht werden.

Quelle: ntv.de, lar/AFP

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