Wirtschaft

Überwachung im Berufsalltag"Ein Arbeitgeber will natürlich wissen, ob seine Beschäftigten spazieren gehen"

30.11.2025, 10:55 Uhr
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Ein anstehendes Teams-Update sorgt für Diskussionsstoff: Wie viel Kontrolle von Mitarbeitern ist zu viel? (Foto: picture alliance/dpa)

Microsoft Teams wird bald erkennen können, ob Arbeitnehmer tatsächlich im Büro sind. Ab Januar soll ein Update das WLAN-Tracking von Mitarbeitern ermöglichen. Ursprünglich war die Einführung der Funktion bereits für Dezember geplant. Im Gespräch mit ntv.de erklärt der Berliner Datenschutzexperte Niko Härting, warum sie rechtlich heikel ist – und weshalb Arbeitgeber dafür bessere Begründungen brauchen, als Microsoft sie liefert.

ntv.de: Viele Beschäftigte fragen sich derzeit, ob Microsoft Teams noch ein sicherer Raum ist, wo Persönlichkeitsrechte gewahrt werden. Wie sehen Sie das?

Niko Härting: Teams oder Zoom sind aus praktischen Gründen Alltag in unserer Kanzlei. Ich hoffe, dass beide Systeme halten, was sie versprechen. Wenn beide Unternehmen tun, was sie zusagen, dann sind diese Kommunikationsformen sicher – auch wenn man das nicht überprüfen kann. Das kann man ehrlicherweise nicht.

Microsoft will jetzt offenbar im Januar ein Update einführen, das künftig den Aufenthaltsort von Beschäftigten per WLAN-Anmeldung erkennt. Microsoft nennt das eine Komfortfunktion. Ist das so harmlos, wie es sich anhört?

So etwas ist auf jeden Fall datenschutzkritisch. Datenschützer werden sich das sehr genau anschauen. Ich gehe aber davon aus, dass das, was am Markt angeboten wird, nicht von vornherein gegen Datenschutzgesetze verstößt. Streitfälle sind trotzdem nicht ausgeschlossen.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Arbeitgeber Aufenthaltsorte überhaupt erfassen?

Eine feste rote Linie gibt es nicht. Arbeitnehmerüberwachung ist nichts Neues – denken Sie an Kameras an Betriebstoren oder in Umkleiden, oder GPS in der Logistik. Entscheidend ist immer: Wie stark greift es in die Persönlichkeitsrechte ein? Und: Welcher Zweck wird verfolgt? Ein gewichtiger Zweck, etwa bei Diebstahl unter Mitarbeitern oder in der Disposition von Fahrzeugen, kann Überwachung rechtfertigen. Anlasslose, permanente Kontrolle ist dagegen in den meisten Fällen unzulässig. Ein Arbeitgeber braucht eine gute Begründung.

Reicht die von Microsoft angeführte Begründung – mehr Transparenz im hybriden Arbeiten?

Das ist ein Werbespruch. Damit wird sich kein Datenschützer zufriedengeben. Ein Arbeitgeber will natürlich wissen, ob seine Beschäftigten nicht spazieren gehen, sondern am Rechner sitzen. Um einen Überblick zu haben, wer wo ist, würde das normale Einloggen komplett ausreichen. Microsoft wird wissen, dass sie mit dieser Begründung keinen Datenschützer überzeugen.

Müssen sich Arbeitgeber also eine andere Rechtfertigung überlegen?

Das ist richtig. Eine Begründung könnte sein, dass Homeoffice nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass sich über Teams verifizieren lässt, wo Mitarbeiter sind. Wer nicht einwilligt, darf dann nicht ins Homeoffice. Damit landen wir aber bei der Frage der Freiwilligkeit. Ob eine Einwilligung im Arbeitsverhältnis wirklich freiwillig ist, kann man kaum beantworten. Zwei Datenschutzrechtler haben dazu sofort drei Meinungen.

Viele Experten halten freiwillige Einwilligungen im Arbeitsverhältnis schlicht für einen Mythos.

Genau das ist sehr umstritten. Dazu gibt es kaum verlässliche Rechtsprechung, obwohl es die Diskussion schon lange gibt. Ein Arbeitgeber kann nie ausschließen, dass eine Datenschutzbehörde oder ein Gericht sagt: Das geht so nicht.

Warum schafft der Gesetzgeber keine klaren Regeln?

Weil im Arbeitsrecht sehr unterschiedliche Interessen aufeinandertreffen. Das macht es schwer, Gesetze durchs Parlament zu bringen. Vor rund zehn Jahren gab es einen ersten Versuch für ein Arbeitnehmer-Datenschutzrecht. Auch die Ampel hatte das Thema im Koalitionsvertrag, sogar mit Kommission. Aber alles verlief im Sande. Auch die jetzige Koalition hat Regelungen angekündigt – aber ein Gesetz gibt es bis heute nicht.

Welche Handlungsmöglichkeiten haben Beschäftigte, wenn Teams-Tracking ohne ihr Wissen eingesetzt wurde?

Wenn die Funktion unrechtmäßig oder heimlich eingesetzt wurde, wäre das so gut wie immer unzulässig. Erste Adresse für Betroffene ist der Betriebsrat, dann die Datenschutzbehörde. Und wenn Sanktionen folgen, sollten Betroffene einen Arbeitsrechtsanwalt einschalten.

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Niko Härting ist seit 1993 als Rechtsanwalt tätig. 2012 wurde er zum Honorarprofessor an der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht ernannt, an der er seit 1991 Lehrbeauftragter ist.

Halten sich Unternehmen Ihrer Erfahrung nach an die Regeln? Oder gilt eher: Wo kein Kläger, da kein Richter?

Bei größeren Unternehmen halte ich es für ausgeschlossen, dass sie das einfach laufen lassen – das wäre ein Desaster, auf das Medien sich stürzen würden. Ausnahmen sind nie ausgeschlossen, aber es ist brandgefährlich, hier nachlässig zu sein.

Reicht eine einfache Infomail, um Beschäftigte über das Tracking zu informieren?

Nein. Vorgeschrieben sind sehr ausführliche Datenschutzinformationen. Das gilt immer, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Allein das Fehlen solcher Informationen ist schon ein Datenschutzverstoß.

Es gibt ein Urteil zur HUK-Coburg aus dem Jahr 2017. Es wird von Kritikern als Messlatte für die neue Teams-Funktion bezeichnet. Welche Rolle spielt das für Standort-Tracking?

Das war ein besonderer Fall: Der Betriebsrat hatte im Rahmen einer Gesamtbetriebsvereinbarung einer flächendeckenden Leistungsstatistik zugestimmt und die Frage war, ob er das für die Beschäftigten durfte. Das Gericht sah darin einen schwerwiegenden Eingriff, der das Persönlichkeitsrecht verletzt. Offenbar wurden die Leistungen verfolgt und die Produktivitätsunterschiede der Mitarbeiter gemessen. Beim Teams-Tracking geht es zunächst um etwas anderes: um die Frage, wer wo sitzt und erreichbar ist. Wird Überwachung kleinteiliger und dichter, wird drei Mal am Tag getrackt, wird es allerdings problematisch. Arbeitgeber sollten das solide von ihren Juristen prüfen lassen.

Mit Niko Härting sprach Diana Dittmer

Quelle: ntv.de

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