Wegen Volksverhetzung und Bedrohung Gericht bestätigt Haftstrafe für Neonazi Wiese
25.09.2013, 17:18 Uhr
Um seine Gesinnung macht Wiese keinen Hehl, der Button mit der Flagge des deutschen Kaiserreichs an seiner Mütze verrät es.
(Foto: picture alliance / dpa)
Auf einer Kundgebung geht mit einem vorbestraften Neonazi "der Gaul durch", er fordert die Todesstrafe durch einen "Volksgerichtshof" für Journalisten - er selbst wird daraufhin von einem Amtsgericht verurteilt. Das Berufungsverfahren bestätigt die Strafe, fällt aber ein milderes Urteil.
Das Landgericht Würzburg hat den Neonazi Martin Wiese wegen Volksverhetzung und Bedrohung zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Das Gericht sah es in dem Berufungsverfahren als erwiesen an, dass der 37-Jährige im Sommer 2011 auf einer Kundgebung Journalisten ein Todesurteil durch einen "Volksgerichtshof" angedroht hatte. Außerdem habe er die nationalsozialistische Gewaltherrschaft verherrlicht, sagte der Vorsitzende Richter Hans Brückner.
Mit seiner Entscheidung milderte das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts Gemünden ab, das Wiese im vergangenen Jahr wegen seines Auftritts zu einem Jahr und neun Monaten Haft verurteilt hatte. Der Verteidiger Wieses kündigte an, voraussichtlich auch das neue Urteil anzufechten. Er forderte in seinem Plädoyer einen Freispruch, die Staatsanwaltschaft eine zweijährige Haftstrafe.
Die Drohung richtete sich laut Gericht gegen anwesende Pressevertreter, nicht aber gegen Journalisten als Berufsgruppe - dies hätte ebenfalls den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt. So kam nur der Paragraf zum Tragen, der die Verherrlichung des Nationalsozialismus unter Strafe stellt. Der Verteidiger hatte in seinem Plädoyer argumentiert, bei der Drohung sei seinem Mandanten "der Gaul durchgegangen". Er habe es "letztlich auch nicht so gemeint".
Wiese war 2005 im Terrorprozess um den vereitelten Bombenanschlag auf das Jüdische Zentrum in München zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Sein Anwalt gab an, dass Wiese sich inzwischen öffentlich von der Ausübung von Gewalt distanziert habe. Das Gericht sah darin aber keinen ausreichenden Grund, das Urteil zur Bewährung auszusetzen.
Quelle: ntv.de, dpa