Politik

Sicherungsverwahrung Richter verschärfen Anforderung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen an die nachträgliche Sicherungsverwahrung verschärft. Nach einem nun veröffentlichen Beschluss dürfen verurteilte Straftäter nur unter strengen Voraussetzungen über ihre Gefängniszeit hinaus nachträglich in Dauerhaft genommen werden. Damit gaben die Karlsruher Richter einem drogenabhängigen Gewalttäter Recht. Dieser sollte nach Verbüßung einer achtjährigen Freiheitsstrafe wegen versuchten Totschlags weiter in Gefängnis bleiben, weil er im Vollzug auffällig geworden war und eine Therapie verweigert hatte. Die Kammer des zweiten Senats befand, die schon bei der Verurteilung bekannte Suchtproblematik des Mannes rechtfertige keine weitere Haft.

Grundsätzlich erklärten die Richter die nachträgliche Sicherungsverwahrung aber für verfassungsgemäß. Die Vorschrift war im Juli 2004 in Kraft getreten. Sie soll vor allem den Schutz vor rückfall-gefährdeten Sexualstraftätern verbessern. Im Frühjahr 2004 hatte Karlsruhe Landesgesetze zur nachträglichen Sicherungsverwahrung wegen fehlender Gesetzgebungszuständigkeit gekippt.

Nach dem jetzigen Beschluss gilt: Nur wenn sich vor dem Entlassungstermin eine hohe, bei der Verurteilung nicht erkennbare Rückfallgefahr mit gravierenden Risiken für potenzielle Opfer zeigt, darf gegen einen Häftling nachträglich die Sicherungsverwahrung verhängt werden. Versäumnisse bei der Verurteilung können dagegen nicht nachträglich korrigiert werden, befanden die Richter. Sie verwiesen auf die Möglichkeit, eine Sicherungsverwahrung bereits im Urteil anzuordnen oder zumindest vorzubehalten.

Dem Beschluss zufolge bleibt die nachträgliche Sicherungsverwahrung auf Ausnahmefälle beschränkt. Im vorliegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die vom Landgericht München I verhängte Dauerhaft gebilligt. Andererseits errichtete der BGH in einer ganzen Reihe von Urteilen hohe Hürden gegen eine zu häufige Anordnung der Maßnahme. Bloße Therapieverweigerung oder Renitenz im Vollzug rechtfertigt aus BGH-Sicht keinen derart gravierenden Eingriff in die persönliche Freiheit.

Quelle: ntv.de

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