Sicherungsverwahrung Strafmaß nach Mord
29.06.2005, 12:25 UhrMord muss nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches immer mit lebenslanger Haft geahndet werden. Als Mörder gilt unter anderem, wer aus niederen Beweggründen, aus Heimtücke oder zum Verdecken einer anderen Straftat einen Menschen getötet hat. Im Regelfall gilt eine lebenslange Freiheitsstrafe nach 15 Jahren als verbüßt.
Wird ein Angeklagter zum Beispiel wegen mehrerer Morde oder besonders grausamer Taten verurteilt, kann das Gericht die besondere Schwere der Schuld aussprechen. Dann darf der Täter nach 15 Jahren nicht auf freien Fuß kommen. Das Vollstreckungsgericht überprüft aber danach regelmäßig, ob die Schuld gesühnt ist und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Zusätzlich kann eine anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Dabei handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um ein so genanntes präventives Element. Voraussetzung ist die Überzeugung des Gerichtes, dass der Verurteilte nach Strafverbüßung weitere Taten begehen könnte. Die Sicherungsverwahrung wird ebenfalls im Abstand von höchstens zwei Jahren vom Vollstreckungsgericht geprüft.
Kommen die Richter im Prozess zu der Überzeugung, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt beispielsweise wegen einer psychischen Krankheit oder Störung schuldunfähig war, müssen sie ihn freisprechen. Gleichzeitig kann es aber eine Sicherungsverwahrung und die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt anordnen. Eine Entlassung aus dem so genannten Maßregelvollzug ist nur möglich, wenn mehrere Gutachter unabhängig voneinander bestätigen, dass keine Gefahr weiterer Taten mehr besteht.
Quelle: ntv.de