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BGH spricht Machtwort"Abo-Fallen" im Netz sind Betrug

06.03.2014, 14:14 Uhr

Es fällt nicht immer leicht zu unterscheiden, welche Service-Angebote im Internet kostenlos sind und wofür gezahlt werden muss. Dies machen sich einige Anbieter zu nutzen - um Kasse zu machen. Doch wer gezielt verschleiert, macht sich strafbar.

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Wer die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert, macht sich strafbar. (Foto: dpa)

Die Betreiber von sogenannten Abo-Fallen im Internet machen sich wegen versuchten Betrugs strafbar und müssen mit Haftstrafen rechnen. Europarechtliche Vorgaben ändern daran nichts, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil. (Az. 2 StR 616/12).

Im aktuellen Fall wollte der Betreiber mehrerer kostenpflichtiger Internet-Angebote die Strafe von zwei Jahren Haft auf Bewährung nicht akzeptieren und legte Revision ein.

Der Internet-Anbieter machte bei seinem Vorstoß zur höchsten Instanz geltend, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine Täuschungshandlung nicht vorliege und im Übrigen den Nutzern auch kein Vermögensschaden entstanden sei. Er betrieb nach dem Urteil des Landgerichts mehrere kostenpflichtige Web-Angebote mit nahezu identischer Aufmachung.

Darunter war auch ein Routenplaner, dessen Nutzung eine namentliche Registrierung verlangte. Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte.

Die Betätigung der Schaltfläche "Route berechnen" führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 Euro eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte.

Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem "Scrollen" wahrgenommen werden. Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung.

Der BGH führte aus, dass "die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert" worden sei. Damit liege eine Täuschungshandlung nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB) vor.

Seit August 2012 gibt es zudem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Regelung, dass die Zahlungspflicht eines Internet-Angebots klar und verständlich anzugeben ist und der Nutzer dies mit einem Mausklick auf eine Schaltfläche ausdrücklich zur Kenntnis nimmt.

Quelle: ntv.de, awi/dpa