Gericht erlaubt Pauschalgebühr Abschleppdienst darf abrechnen
11.04.2011, 10:30 UhrWenn der Abschleppdienst anrückt, kann es empfindlich teuer werden. Insbesondere dann, wenn der Abschleppdienst zusätzlich zu den reinen Abschleppkosten noch eine Pauschale, etwa für Anfahrt und Fahrerermittlung, in Rechnung stellt. Das Landgericht München hatte nun zu entscheiden, ob diese Praxis legal ist.

Wenn der Grundstücksbesitzer ernst macht, kann es teuer werden.
(Foto: Gabi Schoenemann, pixelio.de)
Falschparken kann teuer werden, ganz besonders dann, wenn das Auto abgeschleppt werden muss. Wenn die Polizei den Abtransport veranlasst, weiß man immerhin genau, welche Kosten auf einen zukommen, denn sie sind in der kommunalen Gebührenordnung geregelt. In Berlin sind es beispielsweise tagsüber in der Woche 125 Euro, in Köln kommt man mit rund 90 Euro günstiger weg. Wird das Abschleppen allerdings privat veranlasst, muss man sich auf weit höhere Gebühren einstellen, denn dann bestimmt das jeweilige Abschleppunternehmen die Kosten.
Jetzt hat das Landgericht München entschieden: Zusätzlich zu den Abschleppkosten darf das beauftragte Unternehmen auch eine Pauschalgebühr für die Fahrzeugvorbereitung berechnen (Az.: 15 S 14002/09). Im verhandelten Fall ging es um eine Pauschale von 90 Euro. Damit sind beispielsweise die Vorbereitungsmaßnamen abgegolten, außerdem die Kosten für die Feststellung des Fahrers, für Personal und Beweissicherung.
Tatsächliche Kosten fraglich
Im konkreten Fall hatte ein Fahrer wegen eines Krankentransportes in der Feuerwehr-Anfahrtszone einer Münchner Klinik im Halteverbot geparkt. Sein Wagen wurde abgeschleppt. Die Klinik hatte die Firma mit dem Abschleppen von Falschparkern beauftragt und alle Schadenersatzansprüche an das Unternehmen abgetreten.
Dieses stellte dem Fahrer aber nicht nur die Abschleppkosten in Rechnung, sondern auch eine Pauschale in Höhe von 90 Euro netto für die Fahrzeugvorbereitung und die Anfahrtkosten des Abschleppwagens. Der Fahrer bezahlte alles, um seinen Wagen wiederzubekommen, verklagte das Unternehmen dann aber auf vollständige Rückzahlung.
Das Münchner Amtsgericht hielt die Erhebung der Pauschale und der Anfahrtkosten nicht für zulässig. In zweiter Instanz gab das Landgericht dem Abschleppunternehmen zum Teil recht: Dieses habe nicht nachgewiesen, dass die Anfahrtkosten tatsächlich für das Abschleppen dieses Autos angefallen seien und könne diese deshalb nicht verlangen. Aber die Firma habe Anspruch auf die verlangte Pauschale. Wegen der bundesweiten Bedeutung könnte der Fall vorm Bundesgerichtshof landen, das Landgericht hat die Revision zugelassen.
Quelle: ntv.de, ino/dpa