Frage aus dem Arbeitsrecht Darf der Chef unbezahlten Urlaub anordnen?
19.10.2022, 09:23 Uhr (aktualisiert)
Muss ein Betrieb wegen einer schlechter Auftragslage geschlossen bleiben, müssen Beschäftigte nicht unbezahlt Urlaub nehmen. Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit anmelden.
(Foto: Kira Hofmann/dpa-Zentralbild/dpa)
Ist im Betrieb gerade wenig bis gar nichts zu tun, bietet der Arbeitgeber vielleicht vermeintlich großzügig unbezahlten Urlaub an. Bei solche Avancen sollten Beschäftigte hellhörig werden.
Unbezahlter Urlaub? Klingt im ersten Moment vielleicht nach einer guten Sache. Aber was, wenn der Arbeitgeber von seinen Beschäftigten verlangt, dass sie wegen einer schlechten Auftragslage bitte unbezahlten Urlaub nehmen sollen? Können Unternehmen eine solche Zwangspause anordnen?
"Nein", sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Einseitig kann unbezahlter Urlaub nicht angeordnet werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer zu den vereinbarten Bedingungen zu beschäftigen und zu vergüten. Und der Arbeitnehmer hat den Anspruch auf die vereinbarte vergütete Beschäftigung. "Da kann der Arbeitgeber nicht sagen, jetzt mach mal unbezahlten Urlaub, ich habe gerade nichts zu tun für dich." Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das Betriebsrisiko.
In Krisenzeiten ist Kurzarbeitergeld gefragt
"Für wirtschaftliche Krisenzeiten gibt es andere Instrumente, etwa die Regelung zum Kurzarbeitergeld", sagt Peter Meyer. Wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechende Kurzarbeit vereinbaren. Der Beschäftigte erhält für den Arbeitsausfall Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit in Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettoentgelts.
Aber auch, wenn der Arbeitnehmer von sich aus unbezahlten Urlaub nehmen möchte, hat er darauf keinen Anspruch - aber einvernehmlich geht alles. Es ist dann aber immer eine Vereinbarun zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer notwendig. Denn normalerweise gilt: Arbeitsleistungen gegen Geld - und das ohne Wenn und Aber. Es gibt nur eine Ausnahme: Im öffentlichen Dienst und bei Beamten gibt es Regelungen. Aber auch die sind nicht verbindlich und hängen davon ab, dass der Arbeitgeber zustimmt.
(Dieser Artikel wurde am Montag, 17. Oktober 2022 erstmals veröffentlicht.)
Quelle: ntv.de, awi/dpa