Ratgeber

Telekom belästigt Kunden Auftragsbestätigung ohne Auftrag

Der Deutschen Telekom wird untersagt, eine Auftragsbestätigung an Kunden zu senden, die gar keinen Auftrag erteilt haben. Das Oberlandesgericht Köln verbietet diese Praxis. Das Gericht gibt damit der Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen unlautere Vertriebsmethoden der Telekom statt.

Die Deutsche Telekom weis bisweilen ihre Kunden zu überraschen.

Die Deutsche Telekom weis bisweilen ihre Kunden zu überraschen.

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Zusendung einer Auftragsbestätigung durch die Deutsche Telekom AG an den Besucher eines ihrer Ladengeschäfte eine unzumutbare Belästigung darstellt und damit wettbewerbswidrig ist, wenn der Kunde den betreffenden Auftrag nicht erteilt hat.

Im verhandelten Streitfall wurde ein Telekom-Kunde, der eigentlich Fragen zu seiner Rechnung in einem Telekom-Shop klären wollte, vor Ort zu seinen Vorlieben in den Bereichen Musik, Fußball und Film befragt. Etwa zwei Wochen später erhielt er überraschend Post von der Telekom: "Auftragsbestätigung zu Ihrem Auftrag". Angeblich hatte er das Unternehmen beauftragt, seinen Vertrag auf das teurere Tarifpaket "Entertainment Comfort" für 48,95 Euro im Monat umzustellen. Doch einen solchen Auftrag hatte er nie erteilt.

Bereits das Landgericht Bonn hatte zuvor geurteilt, dass der Versand von Auftragsbestätigungen ohne Auftrag eine bewusste Pflichtverletzung der Telekom darstelle und somit wettbewerbswidrig sei. Das Oberlandesgericht Köln bestätigt diese Auffassung und sah in diesem unternehmerischen Verhalten eine unzumutbare Belästigung.

Der klagende Verbraucherverband hatte die Telekom auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten die das Telekommunikationsunternehmen zuvor erhoben hatte.

Die Telekom hatte den Unterlassungsklageantrag als zu unbestimmt und zu weit beanstandet, die Einrede der Verjährung erhoben und behauptet, der Versand der Schreiben sei automatisiert nach zutreffender Eingabe entsprechender Vertragsabschlüsse in ihr Datenverarbeitungssystem erfolgt.

Die Richter des Oberlandesgerichts Köln sahen im Versand der Auftragsbestätigung eine unzumutbare Belästigung des Kunden. Dieser müsse das Schreiben nicht nur entgegennehmen und prüfen, sondern sich auch aktiv mit der Telekom in Verbindung setzen, um nicht die zusätzlichen Kosten des darin angegebenen Tarifs tragen zu müssen.

Quelle: ntv.de, awi

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