Trickreiche Lebensversicherung BGH urteilt kundenfreundlich
13.03.2014, 09:50 UhrDie gerade abgeschlossene Lebensversicherung ist schnell wieder gekündigt, der Verlust sollte sich in Grenzen halten. Doch die Versicherung verlangt, dass man die Abschlusskosten weiter abzahlt. Der BGH schiebt dem jetzt einen Riegel vor.
Mit dem Versicherungsvertrag lässt sich auch die Kostenvereinbarung kündigen.
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Wer seine Lebensversicherung kündigt, muss auch die Abschlusskosten nicht weiter zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: IV ZR 295/13). Versicherungskunden dürfen demnach nicht dazu verpflichtet werden, bei Kündigung ihrer Lebensversicherung deren Abschlusskosten weiter zu leisten. In dem entschiedenen Fall gab es eine Extravereinbarung zur Bezahlung dieser Kosten.
Das Urteil fiel in einem Rechtsstreit, den der liechtensteinische Lebensversicherer PrismaLife AG mit Kunden führte. PrismaLife bietet fondsgebundene Renten-oder Lebensversicherungen mit einer gesonderten "Kostenausgleichsvereinbarung" an. Dabei verpflichtet sich der Kunde, die Kosten für Abschluss und Einrichtung der Versicherung in 48 Monatsraten zu zahlen. Die Vereinbarung selbst war nicht kündbar.
Die Extravereinbarung an sich verstoße zwar nicht gegen das Gesetz, entschieden die BGH-Richter nun - Kunden müssten jedoch das Recht zur Kündigung haben, da sie sonst unangemessen benachteiligt würden. Mit der Kündigung ende auch der Zahlungsanspruch der Versicherung. Im konkreten Fall hatten die Kunden ihren Vertrag schon kurz nach dem Abschluss wiederrufen, sollten dann aber fir Abschlusskosten weiter tilgen. PrismaLife begrüßte das Urteil. Es stelle klar, dass die Vereinbarungen transparent seien, erklärte Markus Brugger von PrismaLife.
Quelle: ntv.de, ino/dpa