Diskriminierungsverbot und Streikrecht Bei Kirchen gelten andere Regeln
04.03.2010, 08:34 UhrIn kirchlichen Einrichtungen gelten nicht nur beim Streikrecht Sonderregeln für Arbeitnehmer. Bewerber müssen sich unter Umständen auch Fragen nach ihrer Konfession gefallen lassen.

Ist die Kirche Träger eines Kindergartens oder einer Schule, darf bei Erziehern und Lehern die Religionszugehörigkeit bei der Einstellung berücksichtigt werden.
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Normalerweise verstößt die Frage nach der Religionszugehörigkeit gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot. Für die Kirche gibt es aber Ausnahmen: "Ein katholischer Kindergarten darf verlangen, dass eine Kindergärtnerin katholisch ist", erläuterte der Arbeitsrechtler Jobst-Hubertus Bauer. Es sei daher zulässig, Bewerber anderer Konfessionen für eine solche Stelle abzulehnen.
Dies gelte aber nur für "verkündungsnahe" Jobs - also Tätigkeiten, die einen direkten Bezug zur kirchlichen Glaubensrichtung haben. Dazu zähle die Arbeit als Erzieherin. "Denn in einem katholischen Kindergarten soll ja eine katholische Erziehung gewährleistet sein", erklärte Bauer. Bei der Putzfrau im gleichen Kindergarten sei das anderes: "Da kann ich eben nicht verlangen, dass sie katholisch ist." Sie sei kein "Tendenzträger", der die Werte des Hauses verkörpert.
Es sei aber ein Graubereich, für welche Stellen in kirchlichen Einrichtungen Ausnahmen von den Vorschriften zur Gleichbehandlung erlaubt sind. "'Verkündungsnah' ist natürlich ein dehnbarer Begriff", sagte Bauer. In der Praxis verzichten kirchliche Träger zum Teil aber auch von sich aus darauf, nach der Konfession einzustellen: "Krankenhäuser gucken heute in der Regel nicht mehr darauf."
Kein Streikrecht
Beschäftigte kirchlicher Einrichtungen dürfen zudem nicht streiken. Das hat das Arbeitsgericht in Bielefeld bestätigt. Kirche und Diakonie setzten sich damit gegen die Gewerkschaft Verdi durch. Sie hatte Mitarbeiter eines evangelischen Krankenhauses aufgerufen, die Arbeit niederzulegen. Streiks sind aber nach Auffassung der Kirche nicht erlaubt. Sie beruft sich auf das im Grundgesetz festgelegte Selbstbestimmungsrecht der Kirche.
Beschäftigte in diesem Bereich müssen sogar mit arbeitsrechtlichen Schritten rechnen, wenn sie zum Beispiel aus der Kirche austreten. "Bei dem Beispiel der Erzieherin im katholischen Kindergarten wäre das ein Kündigungsgrund", erläuterte Bauer. Eine Ehescheidung rechtfertige in einem solchen Fall dagegen keine Entlassung. "Das war vielleicht vor 20 Jahren mal anders. Aber heute würde ich sagen: Da muss man auch mal die Kirche im Dorf lassen."
Quelle: ntv.de, dpa