Beschädigung in Hotelgarage Betreiber muss zahlen
13.11.2009, 08:57 Uhr
(Foto: Dieter Poschmann, pixelio.de)
Hotelbetreiber müssen gut sichtbar auf mögliche Nutzungseinschränkungen in ihrer Hotelgarage hinweisen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden. Stehen die Hinweise zu den möglichen Einschränkungen dagegen nur in einer kleingedruckten Bedienungsanleitung, so haftet der Hotelbetreiber für eventuelle Fahrzeugschäden (Az.: 5 U 5270/08).
Das Gericht gab damit der Schadensersatzklage eines Fahrzeughalters statt. Der Mann hatte seinen Wagen in einer Hotelgarage auf einem "Duplexstellplatz" geparkt, bei dem zwei Fahrzeuge übereinander parken können. Zwar wies die Bedienungsanteilung in kleiner Schrift darauf hin, dass die Fahrzeughöhe dabei maximal 1,50 Meter betragen darf. Der Kläger überlas dies aber offenbar, so dass sein Wagen beschädigt wurde. Das OLG urteilte, der Hotelbetreiber habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er habe damit rechnen müssen, dass seine Gäste das Kleingedruckte nicht sorgfältig genug lesen.
Quelle: ntv.de, dpa