Kündigung statt FerienChef muss Urlaub genehmigen
Wer ohne Zustimmung des Chefs in den Urlaub fährt, riskiert eine fristlose Kündigung. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann der Arbeitnehmer auf eine Weiterbeschäftigung hoffen.
Fahren Arbeitnehmer ohne Genehmigung des Chefs in den Urlaub, müssen sie mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Denn dieses Verhalten ist eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin. Allerdings kann in Einzelfällen eine Kündigung trotzdem unangemessen sein. Das gilt etwa, wenn der Arbeitgeber den Urlaub böswillig verweigert hat.
In dem Fall war dem Angestellten eines Franchise-Restaurants fristlos gekündigt worden. Er war in den Urlaub gefahren, ohne die Erlaubnis seines Vorgesetzten zu haben. Der Angestellte wollte in dieser Zeit seiner krebskranken Mutter in der Türkei beistehen. Da er nur noch 10 Urlaubstage hatte, wollte er für die restlichen gut drei Wochen unbezahlten Urlaub nehmen. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab. Auch die Ehefrau des Arbeitnehmers rief bei der Arbeitgeberin an, um noch einmal die Dringlichkeit des Urlaubswunsches ihres Ehemannes klarzumachen. Hierauf antwortete die Arbeitgeberin, indem sie erneut den Resturlaub anbot und unbezahlten Urlaub ablehnte. Der Arbeitnehmer hatte die entsprechenden Flüge in die Türkei bereits gebucht und flog zu seiner Mutter.
Die Arbeitgeberin mahnte den Beteiligten schriftlich ab und forderte ihn auf, den eingeteilten Dienst wahrzunehmen. Der Arbeitnehmer meldete sich hierauf jedoch nicht mehr, sondern setzte seine Arbeit erst nach dem Türkei-Aufenthalt fort. Die Arbeitgeberin strebte daraufhin gerichtlich eine außerordentliche Kündigung an.
Zwar habe der Arbeitnehmer sich falsch verhalten, urteilten die Richter. Die fristlose Kündigung sei jedoch unangemessen. In der Vergangenheit sei es bei dem Arbeitgeber problemlos möglich gewesen, unbezahlten Urlaub zu nehmen. Die Verweigerung in diesem Fall sei willkürlich geschehen. Außerdem sei der Arbeitnehmer wegen seiner krebskranken Mutter in einer einmaligen persönlichen Belastungssituation gewesen, was die Schwere der Vertragsverletzung mildere. Schließlich habe es auf den Betrieb keine gravierenden Auswirkungen gehabt, dass der Mitarbeiter als Arbeitskraft ausfiel.