BGH sorgt für DurchblickDarf es die zweite Brille gratis geben?
Nimm zwei, zahl eins ist eine beliebte Offerte von Händlern, um ihre Produkte an den Mann zu bringen. Was bei normalen Gütern erlaubt ist, sorgt bei Produkten für Ärger, die unter das Heilmittelwerbegesetz fallen.
Optiker dürfen für den Kauf einer Brille nicht mit einer als Geschenk angebotenen "kostenlosen Zweitbrille" werben. Hierbei handelt es sich um eine unzulässige Werbegabe. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. I ZR 26/13).
In dem verhandelten Fall betreibt ein Optiker ein Ladengeschäft mit zahlreichen Filialen. Dort wurde im Jahr 2010 ein Werbeflyer verteilt, in dem eine Brille mit Premium-Einstärkengläsern zum Preis von 239 Euro und mit Premium-Gleitsichtgläsern zum Preis von 499 Euro angeboten wurde. Das Unternehmen kündigte in der Werbung zudem an, dass der Kunde zusätzlich zum Kauf einer der beworbenen Varianten eine kostenlose Zweitbrille im Wert von 89 Euro erhält. Daran nahm die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Anstoß. Sie sah darin einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben und forderte die Unterlassung der Offerte.
Das Landgericht gab der Wettbewerbszentrale recht. Die Berufung des Optikerunternehmens vor dem BGH blieb ohne Erfolg. Demnach stellt das Angebot einer kostenlosen Zweitbrille eine nach dem Heilmittelwerberecht unzulässige Ankündigung einer Zuwendung dar. Nach dem Gesamtbild der bemängelten Werbung bietet der Optiker nicht ein aus zwei Brillen bestehendes Warenpaket an, sondern schenkt dem Kunden beim Kauf einer Brille mit Premiumgläsern eine Zweitbrille.
Nach Meinung des BGH fasst der Verbraucher die Werbung als Angebot einer Brille zum angegebenen Preis zuzüglich eines Geschenks in Form einer Zweitbrille auf. Dadurch besteht die Gefahr, dass sich Verbraucher zum Kauf der angebotenen Sehhilfe allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschließen und ihre Entscheidung für den Erwerb der von dem Optiker angebotenen Sehhilfe nicht ausschließlich an ihren gesundheitlichen Belangen ausrichten, befanden die obersten Richter.