Ratgeber

Umstrittene Second-Hand-Software Darf man Lizenzen verkaufen?

Wenn man Software nicht mehr braucht, darf man sie verkaufen – sofern es sich um die Original-Programmkopie auf CD oder DVD handelt. Heute wird Software aber oft direkt aus dem Netz geladen. Das macht die Sache für Weiterverkäufer schwieriger. Nun muss der EuGH entscheiden, ob auch die Download-Lizenzen weitergegeben werden dürfen.

Oracle entwickelt unter anderem Datenbanksysteme. UsedSoft bietet Unternehmen gebrauchte Software an.

Oracle entwickelt unter anderem Datenbanksysteme. UsedSoft bietet Unternehmen gebrauchte Software an.

Darf man virtuelle Software-Lizenzen weiterverkaufen? Die Frage wird derzeit vom Europäischen Gerichtshof geklärt und es sieht gut aus für die Lizenzverkäufer: Ein richterliches Rechtsgutachten, das dem EuGH nun vorgelegt wurde, empfiehlt, Softwarelizenzen generell zum Weiterverkauf freizugeben, auch wenn sie ohne Datenträger einfach aus dem Netz geladen werden. Software für den Weiterverkauf zu kopieren soll aber weiter verboten sein. Der EuGH ist nicht an das Gutachten gebunden, in den meisten Fällen folgen die Richter aber der Expertise. Das abschließende Urteil wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte verkündet.

Hintergrund ist ein seit Langem schwelender Streit zwischen dem Softwarehersteller Oracle und dem deutschen Unternehmen UsedSoft. Die Firma handelt unter anderem mit Softwarelizenzen für Unternehmen, die vom ursprünglichen Käufer nicht mehr benötigt werden. Mit dem bei UsedSoft erworbenen "gebrauchten" Lizenzschlüssel kann sich der Käufer teils direkt beim Hersteller die Software neu herunterladen. Oracle fürchtet allerdings einen Schwarzmarkt von illegal kopierten Second-Hand-Lizenzen. Durch zweifelhafte Händler würden Kunden betrogen, sie erhielten Software ohne das Recht auf Garantie, Support oder Bug Fixes.

Ansprüche erschöpft?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält den Weiterverkauf der Lizenzen per Download für rechtswidrig, legte die Sache aber dem EuGH vor, weil es um europäisches Recht geht. Im Kern dreht sich der Streit um die sogenannte Erschöpfungsregel. Die besagt, dass der Käufer eines urheberrechtlich geschützten Werkes dieses auch weiterverkaufen darf. Der Urheber hat nach dem ersten Verkauf keine weiteren Ansprüche mehr. Was bei Büchern einfach und nachvollziehbar ist, wird bei Software schwieriger. Nach Auffassung des BGH darf der Erstkäufer die Software nur mit einer Programmkopie weitergeben. Oft wird Software heute aber von Anfang an per Download gekauft. Und damit wäre ein Weiterverkauf von vornherein ausgeschlossen.  

Der EuGH-Generalanwalt Yves Bot schlägt nun einen Mittelweg vor. Der Erschöpfungsgrundsatz dürfe nicht untergraben werden und müsse generell auch für Software gelten. Andernfalls würden die Vermarktungsrechte der Hersteller unangemessen erweitert. Allerdings beziehe sich das Weiterverkaufsrecht nur auf die eine ursprüngliche, vom Erstkäufer aus dem Internet gezogene Kopie. Daher sollen die Hersteller weitere Kopien selbst dann verbieten können, wenn der Erstkäufer seine ursprüngliche Kopie löscht.

Quelle: ntv.de, ino/AFP

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