Lange Wartezeit kann umgangen werden Eidesstattliche Versicherung statt Erbschein
22.08.2013, 12:12 UhrFür einen Erbschein muss man seine Verwandtschaft nachweisen. Das kann durch die Vorlage von Urkunden geschehen oder durch eine eidesstattliche Versicherung. Letzteres ist betagten Erben zu empfehlen.

Beim Antrag eines Erbscheins muss die Verwandtschaft nachgewiesen werden. Das ist mit Urkunden und einer eidesstattlichen Versicherung möglich.
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Wer aufgrund gesetzlicher Erbfolge einen Erbschein beantragt, muss seine Verwandtschaft durch Vorlage von Urkunden nachweisen. Der zeitliche Aufwand für die Beschaffung der Papiere muss aber in einem angemessenen Verhältnis zum Alter des Antragstellers stehen. Hoch betagte Erben brauchen daher nicht 20 Monate lang auf eine Urkunde warten. Sie können auch durch eidesstattliche Versicherung ihre Berechtigung nachweisen. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az.: 3 Wx 113/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
In dem verhandelten Fall beantragte die 88-jährige Erbin für sich und ihre Schwester einen Erbschein je zur Hälfte. Dem Antrag legte sie beglaubigte Kopien der Sterbeurkunde der Mutter sowie die Geburtsurkunde ihrer Mutter und die Sterbeurkunde ihres Vaters bei. Weitere Urkunden waren aufgrund der Wirren des Zweiten Weltkriegs von den Hinterbliebenen nicht mehr zu beschaffen.
Wegen der fehlenden Geburtsurkunden wandte sie sich an das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten. Dort teilte man ihr mit, dass die Bearbeitung des Antrags mindestens 20 Monate betragen werde. Sie trug im Erbscheinverfahren vor, dass sie dann die Erteilung des Erbscheins wohl nicht mehr erleben würde. Zudem ginge es nur um die Umschreibung eines Sparkontos. Das Nachlassgericht wies den Antrag allerdings dennoch ab.
Das Gericht gab zwar der Erbin nicht Recht, wies aber auf einen Ausweg hin: In solchen Fällen könne man von der Pflicht zur Vorlage aller Urkunden abweichen. Wenn der Zeitaufwand für die Beschaffung des Dokuments in einem krassen Missverhältnis zu dem Nachlasswert und dem Alter der Betroffenen stehe, kämen anstelle von Urkunden auch eidesstattliche Versicherungen von Verwandten in Betracht, urteilten die Richter.
Quelle: ntv.de, dpa