Auch Provisionen zählen zum Gehalt Für manche gibt's mehr Elterngeld
26.03.2014, 17:32 UhrWie hoch das Elterngeld ausfällt, hängt davon ab, was die Eltern in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt verdient haben. Jetzt fällt das Bundessozialgericht ein Urteil, das für einige von ihnen lukrativ sein könnte.

Weihnachtsgeld und Jahresboni zählen für das Elterngeld nicht - regelmäßige Provisionen aber schon, entschied das Bundessozialgericht.
(Foto: dpa)
Provisionen zusätzlich zum Grundgehalt sind im Vertrieb Usus. Doch auch in anderen Berufen bekommen Angeste llte regelmäßige Erfolgsbeteiligungen ausgezahlt. Bei der Elterngeldberechnung gab das bislang mitunter Ärger. Jetzt hat das Bundessozialgericht entschieden: Auch zusätzlich gezahlte Provisionen müssen beim Elterngeld mit einbezogen werden. Bislang hatten sich die Behörden mitunter quergestellt (Az.: B 10 EG 7/13 R u.a.).
Drei Frauen hatten dagegen geklagt: Eine Lehrgangsmanagerin, eine Vertriebsbeauftragte und eine Personalvermittlerin im Außendienst. Alle hatten neben 3000 bis 3100 Euro Grundgehalt im Bemessungszeitraum regelmäßige Provisionszahlungen in vierstelliger Höhe erhalten. Die wollten die Behörden aber nicht berücksichtigen, deshalb fiel das Elterngeld entsprechend geringer aus. Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht nun feststellte.
Das Gericht habe die drei Fälle zu einem Revisionsverfahren zusammengefasst, um den grundsätzlichen Sachverhalt zu klären, sagte Sprecherin Nicola Behrend zur Bedeutung des Verfahrens. Es gebe eine wachsende Zahl Betroffener. Das Gericht konnte aber keine Angaben dazu machen, wie viele Fälle in den Instanzen anhängig sind.
Gesetz mit Lücken
In den Vorinstanzen hatten die jeweiligen Landessozialgerichte (LSG) unterschiedliche Urteile gefällt, wie mit Provisionen zu verfahren sei. Während das LSG Rheinland-Pfalz der Meinung war, Provisionszahlungen seien zu berücksichtigen, mochte das LSG Baden-Württemberg sie nicht miteinbeziehen. Der Vorsitzende Richter sagte mit Blick auf das Elterngeld: "Das Konzept ist nicht in jeder Hinsicht rund."
Nun wurde auf dem Rechtsweg wieder etwas mehr Klarheit geschaffen: "Regelmäßige, mehrmals im Jahr zusätzlich zum Gehalt gezahlte Provisionen sind elterngeldrechtlich nicht anders zu behandeln als das Grundgehalt", so der 10. Senat des Bundessozialgerichts: Es handle sich nicht um sonstige Bezüge, wie unter anderem Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese werden auch weiterhin nicht in die Elterngeld-Regelung einbezogen.
Schon 2009 hatte der BSG erklärt, dass leistungsbezogene Gehaltsbestandteile wie Boni oder Umsatzbeteiligungen berücksichtigt werden müssen. Das gilt aber nur, wenn sie mehrmals im Jahr nachfestgelegten Berechnungsstichtagen gezahlt werden. Der Jahresbonus fließt im Elterngeld also nicht mit ein.
Quelle: ntv.de, ino/dpa