Kündigung ausgeschlossen Gefangen im Mietvertrag
27.12.2008, 08:46 UhrMieter müssen sich an einen schriftlichen und einseitigen Kündigungsverzicht halten, wenn diese Regelung zusammen mit einer Staffelmiete vereinbart worden ist. Der Verzicht darf laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) aber nicht länger als vier Jahre gelten (Az.: VIII ZR 270/07). Für diese Zeit werde der Mieter durch den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts nicht unangemessen benachteiligt, so die Richter.
Im verhandelten Fall hatte eine Vermieterin ihren Mieter auf eine Mietnachzahlung verklagt. Der Mann hatte beim Abschluss seines Staffel-Mietvertrages eingewilligt, für die ersten zwei Jahre auf sein ordentliches Kündigungsrecht zu verzichten. Nach gut einem Jahr kündigte er dennoch und zog drei Monate später aus - also noch vor dem Ende der vereinbarten Frist. Die Frau konnte die Wohnung erst Monate später wieder vermieten und stellte eine Forderung für die Zeit, in der die Räume leer standen - und zwar zurecht, wie der BGH entschied. Die Bundesrichter widersprachen damit der Vorinstanz.
Quelle: ntv.de